Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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»eine gültige Verordnung der Eltern unter ihren KiNdssu
um deswillen nicht angesehen werden, weil sie weder
eine selbstgeschriebene, noch notariell aufgenommene ist.
8 380. a. d. A. L. R. Thl. II. Tit. 2.
Hiernach bleibt also das Testament, woraus der
Kläger seine Abfindung fordert, bei Kräften, und da
die verklagte Ehefrau nach der Entscheidung über die
Nichtigkeitsbeschwerde als Erbin ohne Vorbehalt zu be-
handeln ist, so kann eS sich nnr noch fragen:
ob ein solcher Erbe, der ausdrücklich mit Vorbehalt
angetreten, aber die Inventur versäumt hat, auch
den Legatarien über die Kräfte der Erbschaft gerecht
werden muß?
Tenn als Legatar ist der Kläger, ungeachtet er ausdrück-
lich als Miterbe eingesetzt worden, allerdings zu behan-
deln, da ihm nur eine bestimmte Summe ausgesetzt
worden ist. §. 263. A. L. R. Thl. 1. Tit. 12.
Jene Frage ist nicht ohne Zweifel. Es heißt zwar
schon in §. 418. A. L. R. Thl. I. Tit. 9:
„Wer eine Erbschaft ohne Vorbehalt angenommen
hat, muß für alle daran zu machenden Forderungen
haften."
Gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf Legate
läßt sich aber einwerfcn, daß der Erbe allerdings als
gemeiner Nachfolger des Verstorbenen alle Schulden des-
selben — die nun durch Vereinigung auch seine eigenen
geworden sind — nöthigenfalls aus eigenen Mitteln zu
zahlen habe. Und gerade dieser Grund seiner Ver-
pflichtung tritt bei Legaten — bei freiwilligen cinseitk-
tigen Versprechungen des Erblassers — nicht ein. Sie

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