Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 9 (1844))

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aber , wirklich ein trauriges Resultat. Der im VH. Jahr-
gang dieses Archivs Seite 147 mitgetheilte Fall, wo ein
Erkeyntniß im Verwaltungswege aufgehoben worden, ge-
hörten den sehr bedenklichen, wie auch gewiß diejenigen
einrcmmen werden, die sich mit einem berühmten Rechts»
sehrer des Auslandes 4) nicht mit aller Entschiedenheit für
die Nichtigkeit der richterlichen Entscheidung und gegen
den Ausspruch der Ministerien erklären wollen. Weil mehr
Garantien, wie die vaterländische Einrichtung, gewährt
das für das Königreich Sachsen erlassene Gesetz vom
13. Juli 1840 Hiernach besteht zur Entscheidung von
Kompetenzzweifeln zwischen Justi; uud Verwaltungsbehör-
den eine gemischte Kommission aus 8 Mitgliedern, näm-
lich aus 4 Mitgliedern des Appcllationsgerichts und aus
4 Ministerialräthcn unter dem Vorsitze des Oberappel-
lationsgerichts - Präsidenten. Der Vorsitzende hat nie eine
entscheidende Stimme, vielmehr wird bei Stimmenmehrheit
immer für die Kompetenz der Justizbehörden entschieden.
Für die Nothwendigkeit einer solchen gemischten Kommission
ist Folgendes angeführt 5):
1. Es geben Fälle, die man als negative Kompetenz-
konflikte bezeichne, in welchen die Gerichte erkennen, daß
keine Justkzsache begründet sei, und eben so die Verwal-
tungsbehörde, wenn die Parthei sich an dieselbe wende,
die Sache nicht annehme, weil sie vor die Gerichte ge-
höre. Allein eben so wie die Gerichte zu erkennen ver,
pflichtet sind, sobald sich die Kompetenzfrage zu ihren Gnn-
*1 Mittermaier Archiv für civilistische PrariA Bd. 23
S. 280.
s) Mittermaier l, c. S. 283.

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