Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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tu Oefokge dessen -er Kolon .faitt Hsst Sohu«
abttstt, ist -euuiqch ausgeschlossen. Kprthcile, welche sich
die Eltern bei einem solchen Verträge, statt dfs in-ihrei»
vollen Eigenthunie liegenden und mit -eil« letzten, -aiif
den Sohn abgetretene» Bcim-tzuug-srschts des Guts .vor«
bedinge», sind nicht Leibzucht im Sinne des ehemAliArn
Kolmrats-Ncchts .zu-nennen. Es.ist keine ideelle Quote
rW«s Rutzung-srechtö mehr, welche -.der abrretende Barer
vermöge des Gesetzes batte; sondern cs ist ein-besonderes
Aegnlualent, Mas er für sich und,-mir :)i.stcksicht auf die
den .übrigen Kindern zu gewährende Äbfindniig gegen den
MftpaSziszestt» vcrtragsweise. vorbcdingt dafür, daß, er
dem -lOtesn -das Eigenthuia seines-Hofes -und dessen.-Be«
standtheise gbtrilt.
- In dem Rechte, was..dor Äol-o» an -dem Hofe hat,
liegt-die Notl«»cudigkeit einer Leibzucht nicht-mehr; diese
Mhwendigkmt . ist aufgelösrt, seitdem der Kolo» Eigcn-
thümer.geworden, .-er.die Reallasten ,qn.seine» Gutsherrn
aLlösen,. sein.Gut veräußern „ad zerstückeln kann. - Eine
atlch.«stk ideestc.Quote ,«i»eS Abmitzuugsrechts für aste
KoloflkU Mt sich mit .hem EhasMter . der Mhwendsgke.it
uqd Stätigkeit -nicht mehr denken, wie dieser tu dem asten
Kolonat-Rechte. begründet war. .Wandernd ponder einen
Hand zur andern wie die Mobilarschaft ist auch.das
Kolonat -geworden, ,mst> frei ,»»d ungehindert disponirt
der-Kolon über dasselbe, .aller Beschräickiingen des -Kolo«
nats-Rechts auf seine Person und Rechte ledig, jedoch
auch .der .Bortheile ohne, wesilte als eine uotbwcnpkge
Folge -es .Kolonat-Rechts sich rherauHgebildet - hatte».
Ts heißt -daher g»ch für- ihn: jnra,
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