Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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verfüge». Er hat aber das Recht, jedem der Miterben >
das Gut gegen Uebernahme der Verpflichtungen, unter
denen er solches übernommen hat, anzubietcn und in die
Rechte eines abgctheilten Miterben zurückzutrcten, so daß
zwischen beiden ein Stclleniausch eintrilt und der neue
Ucbernehmcr dem abgehendcn Anerben nicht nur die Ab-
findung als Mitcrbe zu gewahren, sondern auch dasjenige
zu erstatten verbunden "ist, waü dieser den abgethellten
Miterben auf deren Abfindung, oder den Erbschaftsgläu-
bigern etwa schon bezahlt hat.
Diejenigen Miterben, welche sich nicht binnen zwei
Monaten nach diesem Anerbieten, das Gut unter jenen
Bedingungen übernebmcn zn wollen, erklärt haben, können
dem Verkaufe an einen Fremden, oder der mehreren Ver-
schuldung des Gutes, nicht weiter -widersprechen. Diese
Beschränkung in der Disposition erlischt durch den Tod
der Miterben, da diese das Anrecht auf ihre Erben nicht
übertragen.
§. 26.
Bei den dem Heimsalle unterworfenen Gütern gebübrt
die, nach den Vorschriften des §. 9. zu treffende Wahl
des Anerben dem Obcreigcnthümcr oder Gutsherrn, inso-
fern demselben nach den bisherigen Provinzial- oder Sta-
tutarrechten die Auswahl des Nachfolgers zustand.
§. 27.
In soweit das Allgemeine Landrccht den Vortchristen
des jetzigen Gesetzes entgegenstebt, ist, dasselbe durch das
letztere aufgehoben. Nach beendigter Revision des Pro-
vinzial-Ncchts aber behält das gegenwärtige Gesetz nur
in den Fällen Wirksamkeit, in welchen das Provinzial-
Recht nicht etwas Anderes bestimmt.
' Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unter- -
schrift und beigedrucktem Königlichen I »siegest
Gegeben Berlin, den 13. Juli 1tz36.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.'
v. Kamptz. Wühler.
Beglaubigt
Friese. *

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