Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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stimmimgen dieses Gesetzes erfolgte,, Erbtheilunq, ein
solches Recht noch zusicht,
soweit sie dessen bedürfen, freie Wohnung, Beköstigung
Und Kleidung auf dem Gute, zu gewähren) dieselben'auch
unentgeltlich zu erziehen. Dagegen sind die Miterben auch
verpflichtet, die ihren Kräften angemessene Arbcitöhülfc'
unentgeltlich zu leisten.
§. 22.
Die Miterben erhalten 4 Prozent Zinsen von ihren
Abfindungen biS zum ZahlungStagc, insofern sie nicht von
dem Anerben verpflegt werden.
. §- 23. ,
Der abgcthcilte Mitcrbc ist nicht berechtigt, ehe er
ein Recht zur Auszahlung seines Erbtheils erhalten hat,
über dasselbe unter Lebenden, oder von Todes wegen zu
verfügen. Stirbt derselbe in dieser Lage ohne Hinter-
lassung ehelicher Kinder, so fällt seine Abfindung in das
Gut zurück.
§. 24.
Die Erbschaftsglaubiger können nach erfolgter Erb-
theilung, ohne daß cs einer besonderen Bekannt»,achnng
an sic bedarf, sich nur an den Anerben und nicht an die
Erbtheilc der abgefundcnen Miterben halten.
Auch sind diese berechtigt, ihre Erbtheilc ohne beson-
dere Einwilligung des Anerben auf das Gut cintragcn
zu lassen. Jedoch ninß, sofern diese Eintragung erfolgt,'
von Amts wegen eine Protestatio,, auf zwei' Jahre vom
Abstcrben des Erblassers an, mit den Vorzugsrechten vor
den Erbtheilen der Miterben und zwar mit der Maaßgabe,
eingetragen werden, daß binnen dieser Zeit den Erbschäfts-
gläubigcrn, welche bis dahin einen Titel zun, Pfandrechte
erworben haben, vcrstattct ist, dieses an die Stelle der
Protestatio,, cintragen, letztere also in eine wirkliche Hy-
pothek umschreiben'zu lassen. Die Eintragung und die
nach Ablauf der zweijährigen Frist ohne Antrag zu be-
wirkende Löschung der Protestatio« erfolgt kostenfrei.
• §. 25.
Ein Besitzer, der keine eheliche Kinder am Leben hat,
kann ein, den Vorschristen des -gegenwärtigen Gesetzes
unterliegendes, zu dem im §. 7. bezeichneten Preise über-
nommenes Bauergut ohne Konsens der Miterben, weder
,an einen Fremden im. Ganzen oder theilweise verkaufen,
noch über den Betrag des. Annahmepreises mit neuen
Schulden belasten, noch endlich von.Todes wegen darüber

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