Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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§. 8.
' Erschöpfen die Schulden nicht nur das freie Vermö-
gen, foiir-ern auch den nach §> 7 a und l, berechneten Werth
des Gntes, nach Abzug der darauf haftenden Lasten, so
kann derjenige, der sonst ein vorzügliches Recht auf das
Gut zum ermäßigten Preise habcn'würde, dasselbe mir den
Schulden gegen die bloße Verpflichtung übernehmen, seinen
Eltern und Miterbcn, so weit flc dessen bedürfen, freie
Wohnung und nothdürftige Verpflegung zu gewähren, wo-
gegen die Miterben gehalten sind, den Ueberuchincr nach
Kräften durch Arbeitshülse zu unterstützen.
§. 9.
Hat der Erblasser cs unterlassen, unter seinen Kin-
dcrit den Annehmer des Guts zu bestimmen, und findet
eine freie Vereinigung unter den Erben nicht statt, so
kommen folgende Regeln zur Anwendung:
«0 vor allem stehen diejenigen, welche an einem andern
Bancrgute (§. 1.) schon Eigcnthumsrcchte, oder ein
erbliches Besitz - oder ein lebenslängliches Nicßbrauchs-
recht c> worben haben, oder an eine Person vcrhcira-
tliet sind, welcher , solche Rechte an einem andern
Bancrgute znstehen, den Uebrigcn in der Succclsion
des Gllts nach.
10 Demnächst haben die Söhne den Vorzug vor den
Töchtern.
<0 Unter den Söhnen geben die, welche sich der Land-
wirthfthaft gewidmet haben, allen übrigen vor, na-
mentlich denen, welche die Eltern haben stndiren,
oder zu solchen Gewerben haben vorbcreitcn lassen,
die nicht mit der Landwirthschaft verbunden sind und
auf dem platten Lande nicht betrieben zu werden
pflegen.
cl) Unter gleichen Verhältnissen erhalten diejenigen den
Vorzug, welche militairdicnstfähig befunden worden
und unter diesen wieder solche, welche ihren Militair-
pflichtcn wirklich genügt haben.
e) In ko -weit vorstehende Grundsätze nicht allsreichen,
entscheidet das Alter dergestalt, daß der Aeltere dem
Jüngern vorgeht.
Sind keine Kinder vorhanden, so kommen dieselben
Grundsätze allch bei anderen gesetzlich gleich berufenen
Miterbcn zur Anwendung.

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