57
S- 6.
Kommt es bei einer letztwilligen Verordnung, oder
einer Verordnung unter Lebenden auf eine Berechnung
deö Pflichttheis an, so ist derselbe von dem Nachlasse ,,ach
Abzug des dem Anerben zum Voraus gebührenden Be-
trages zu berechnen. Der Anerbe kann dabei jedoch nur
dann auf einen Pflichttheil Anspruch machen, wenn er
durch das Gut nicht so viel erhalten hat, als dcrPflicht-
thcil jedes der übrigen Erben betragen würde.
§. 7.
Hat der Erblasser den Werth des Guts nicht selbst
bestimmt, so soll dieser nach folgenden Grundsätzen ermit-
telt werden:
a) der Werth der zum Gute gehörigen Grundstücke und
Gebäude wird durch den zwanzigfachen Betrag deS
beim Grundsteuer-Kataster angesetztcn Reinertrages
ermittelt. Hierin ist auch der Werth für diejenigen
, Gebäude mit eiugcschlossc», welche bei Aufnahme des
Katasters nur nach der Grundfläche, auf der sie ste-
hen, abgcschätzt sind;
b) die zum Gute und dessen Gebäuden nach §. 48. n.
ff. und §. 75. n. ff. Tit. 2. Th. I. des A. L. R. ge-
rechneten beweglichen Pcrkincnzstücke, mit Ausnahme
des Feld-Jnvcntariums an Düngung, Pflugarten und
Aussaat, so wie des Vorraths an natürlichem und
künstlichem Dünger (§§. 50. 5t. a. a. O.), welche
nicht in Anrechnung komme», werden irach ihrem
Wcrthc bcsoiidcrs abgeschätzt, und dem unter a aus-
gemittelten Werthe z,-gesetzt;
c) von dem nach a und b herauskoinnrendcn Betrage
werden die auf dem Gute haftenden Lasten, nach dem,,
durch die Ablösungs-Ordnung' vom 13. Juli 1829
fitr den Fall einer Ablösung bestimmten Kapitalwerthe,
abgerechnet;
ferner werden davon abgerechnet sämmtliche Nach-
lasischuldcn, sie mögen auf dem Gute haften oder
nicht, in so weit sie den Werth des übrigen zum
Gute nicht gehörigen Vermögens deS Erblassers über-
steigen.
Dasjenige, was von dem unter a und b bestimmten
Werthe nach den unter c und d vorgeschricbcncn Abzügen
übrig bleibt, bildet den reinen Werth des Guts.