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daß dir eventuelle Eidesdelation anscheinend den Dekaten
in die Lage bringen käme, gestehen zu müssen, er könne
den angetragenrn Eid nicht schwören, wenn er zurso-
sortigen Einlassung verpflichtet erachtet wird. ES kann
nun bedenklich erscheinen, dem Deferenten zu erlauben, auf
diesem Wege versuchsweise daS EingestLndniß dcö Gegners
zu erzwingen, während er selbst durch den angcrretenen
Hauptbeweis zu erkennen giebt, daß er rS auf den Eid
deS Dekaten vorerst noch nicht unbedingt ankommen lassen
will. Dieses Bedenken betrifft indessen nicht die Zulässig-
keit deS eventuellen EideSantragcS an und für sich, welche
oben gerechtfertigt wurde, sondern die anscheinende Un-
billigkeit, welche auS der, dem Drlaten zugrmutheten
vorlanfigen Einlassung auf denselben erwächst.
Dessenungeachtet glaube ich, daß die Vorschrift deS
§. 297., deren Grund hier zutrifft, auch in unserem
Falle Anwendung finden müsse. Einmal ist rS nur
scheinbar, daß der Delat, der sich bewußt ist, den Eid
nicht leisten zu. können, durch de» eventuellen EideSantrag
genöthigt werde, die Schwäche seiner Sache dem
Gegner zu frühzeitig zu verrathen. Eine Parthei, der
daran gelegen ist, die Ermittelung deö wahren, ihr nach-
theiligen, Sachverhältnisses aufzuhalteu, findet hierzu in
den Formen deS Prozrßgangeö Mittel genug; sie wird
entweder, weil sie schlimmsten Falls conruwaoiqm später
purgiren kann, die Einlassung bis nach aufgenommcncm
Hauptbeweise zü verzögern suchen, oder den Eid einst-
weilen «»nehmen, und die Eidesverweigerung bis dahin
aufschieben, wo. die Leistung erfolgen muß, oder sie wird
GewiffenSvertretung wählen. Sodann aber liegt es .durchaus