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Vierte Regel.
Hatte der Testator nur einigen Erben be-
stimmte Quoten angewiesen und einen,
oder mehrere, ohne weitern Zusatz zu Erben
ernannt; so erhält dieser oder diese das-
jenige, was noch unverth.eilt übrig ist.')
Dieß theilen sie nach Köpfen, wenn nicht
einige besonders conjungirt sind,^) oder
der Testator auf irgend eine andere Art
eine ungleiche Theilnahmc festgesetzt hat/)
Hatte also der Testator gesagt: der A. soll zur
Hälfte Erbe scyn, der B. zu einem Viertel, auch den C.
J) Partibus autem in quorundam personis expressis
si quis alius sine parte nominatus erit, si quidem
aliqua pars assi deerit, ex ea parte heres fit, § 6.
J. de hered. inst. (2. 14.)» fr. 17. pr. fr. 47. §. 2,
fr. 77. fr. 78. §. 2. D. eod. (28. 5 ), fr. 12« D
de bonor. poss. secundum tab. (37. 11.)
2) 'Wenn der Testator drei oder mehrere simpliciter ein-
gesetzt und zwei von ihnen besonders conjungirt hatte, so
liegt eS schon im Wortverstande, daß diese nur zusammen
so viel erhalten sollen, als einer der andern, sfr. 17.
§. 4. (28. 5.)]* Seine Besugniß dazu kann nicht be-
zweifelt werden, da er auf andere Art eine ungleiche
Theilnahme der Einzelnen festsehen könnte. (Man sehe'
die folgende Note.)
3) In testamento scriptum est: „Lucius Titius in
„duabus unciis, Gajus Attius ex parte una,
„Maevius ex parte una, Sejus cx partibus