Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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Allem diese ganze Operation wäre nichts anders, als
das Ucbergehen in das Dupondium, Tripondium etcv
welches dem Allg. Landrechte durchqus fremd ist
. und weder durch den gesunden Menschenverstand, noch
durch die natürliche Billigkeit, noch durch die Natur der
Sache, noch durch die jetzigen Sitten nnd^Gcbräuchc,
noch durch irgend etwas anderes, als etwa dadurch,
daß es den Gerichten die Berechnung erleichtert, empfoh-
len wird; folglich nicht in das hiesige Recht hinein inter-
pretirt werden darf und am wenigsten in einem Falle,
in welchem es selbst bei den Römern nicht vorkam.
Dagegen haben wir oben gesehen, daß die, durch
das römische Recht aufgestellte Regel einen tiefen
inner» Grund hat und sich aus dem Begriffe eines
universi juris von selbst ergibt, weshalb die fortdauernde
Gültigkeit derselben keinem Zweifel unterworfen scyn
kann.

Unter dieser Voraussetzung sind die, in der Notefi)
angeführten Formeln auch für das hiesige Recht brauch-,
bar, wenn der Testator mehr als das Ganze vertheilt
haben sollte; für den umgekehrten Fall aber, d. h. wenn
noch eine Quote unvertheilt übrig geblieben ist, nur
allein dann, wen» die Absicht des Testators,, daß diese
den eingesetzten Erben verhältnißmäßig aywachscn und
nicht an die gesetzlichen Erben kommen solle, deutlich er-
hellt; ingleichen dann, wenn die Portion eines aus-
fallenden Erben den übrigen accrcscirt.

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