Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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„übernehmen kann oder will, auch die Legatarii der
„von dem Testator ihnen zugedachten Bortheile verlustig
„gehn sollen. Es ist vielmehr der Intention des Testa-
„torS-offenbar gemäß, daß —--
„die Intcstaterben noch vielmehr als jener-
„diese Lasten übernehmen müssen. Deßwegen ist in den §§.
,',277—280. verordnet, daß wenn in Ermangelung des
„eingesetzten Erben der Nachlaß an die Intcstaterben
„gelangt, diese dennoch den Verordnungen des Erblassers
„in Ansehung der Vermächtnisse und sonst Genüge leisten
„sollen. Neues wird dadurch in effectu nicht festgesetzt,
„weil die ciaimila codicillaris19) schon jetzt eben
„die Wirkung hat, und wenn dieselbe in irgend einem
„Testamente wegbleibt, solches lediglich der' Unwissenheit
„oder Sorglosigkeit des Concipienten zugeschrieben ist."
Hieraus ergibt sich, daß die eintretenden Jntestat«
erben gesetzliche Erben bleiben, wie dieß bei codicil-
lis ab Intestato auch nach römischem Rechte der
Fall ist 20), — und wie dieß nach dem hiesigen

19) Dieser Clausel geschieht im Allg. Landrecht nur einmal
II. 12. §. 576.) im Vorbeigehen Erwähnung.
2°) Man könnte vielleicht daS Gegxntheil darum behaupten
wollen, weil denn doch die Jntestaterben bei codicillis
ab Intestato durch den Willen des Erblasser- zur
Sueeession gelangen, während es diesem frei stand, sie
durch Abfassung eines förmlichen Testament- auszuschließen,
— allein daraus erklärt sich blo«, warum er sie mit
Legaten und Fideikommissen belasten kann, skr. 8. tz. 1.
D. de jure codic. (29.7.) fr. 1. §. 6. D. de legatis.
III. (32)] aber zu Testamentserben kann er fienuäa

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