Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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UebrigenS erstreckt sich diese Abweichung des Allg.
Landrechts von dem römischen Rechte nicht auch auf
den Fall, wem ein Erbtheil darum zu vcrtheilen übrig
bleibt, weil der, dem er zugetheilt ist, nicht erben will,
oder kann, weil die Redaktoren annahmcn, daß dann
der Fall des §. 254. vorliege und die Absicht des Te-
stators, die gesetzlichen Erben gänzlich auszuschließen, un-
zweifelhaft sey.
Zwar sollten nach dem Lorpus .Jims Fridericiani
(11. S. 171. §. 17.) auch in diesem Falle die Jntcstat-
crben eintretcn, weil das unglückliche jus. accres-
cendi (wie es in der Vorrede S. 12. §, 33. genannt
wurde), ganz abgeschafft werden sollte.") — Allein die
Redaktoren des jetzigen Gesetzbuchs gingen davon wieder*
ab.. „Zwar" (heißt es in dem angeführten Promemoria
weiter) „könnte es scheinen, daß aus eben diesem Grunde
„das ganze jus accrescendi hätte aufgehoben werden
„sollen, indem dasselbe ursprünglich in der Absicht er-
funden worden, zu verhindern, daß die Portion des
„defieirenden Mkterben nicht an die Heredes ab in-
„testato fallen möge. Allein das jus accrescendi
„hat außer diesem noch einen andern vernunftmäßigeren
„Grund, nämlich die Präsumtion: daß der Testator die-
jenigen, die er im Testament zu seinen Erben ernennt,
„mehr geliebt habe, als seine Heredes ab intestato.")

M) Wie auch, Stryck a. a. O. §. 14. gewünscht hatte,
daß allgemein geschehen möchte.
,s) Die Römer, wenn sie auch den Theil eine» ausfallenden
Testamentserben den Portionen der übrigen Miterben,

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