Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 4 (1837))

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während jeder, dem ein Erbt heil angewiesen ist, ebeir
dadurch Erbe ist. „Erbe" (heißt es im Register,) „ist
„der, welchem die ganze Erbschaft, oder ein in Beziehung,
„auf das Ganze bestimmter Theil (pan? quota) grbührt-
„1. 9. §. 350. vergl. m. 1. 12. §. 4. und im Gegen-
sätze §. 6. 257. 263."
Vielleicht aber müssen die Jntestaterben als tacile
eingesetzte Testamentserben angesehen werden? gleich
als ob der Erblasser fa testirt hätte: in den Ueberrest
setze ich meine nächsten Verwandte ein.") — Auch dieß
kann nicht zugegeben werden. Denn indem das Gesetz
(§. 45.) sich so ausgedrückt hat: „er kann es in Ansehung
des-Ueberrests bei der gesetzlichen Erbfolge lassen;" so
wollte es sagen: er kann es dabei lassen, daß seine nächsten
Verwandten den Ueberrest in eben der Art erben, wie
sie das Ganze erben würden, wenn er gar nicht testier,
hätte. „Soweit" (heißt es §.521.) „die gesetzliche
Erbfolge durch die letztwillige Verordnung nicht
aufgehoben worden, wird nach den Regeln der
erster«, die in letzterer fehlende Bestimmung ergänzt." —
Sonst hätten auch die Redaktoren nicht sagen können,
daß sie das Prinzip: nemo pro parle etc. aufge-
hoben hätten. — Der Unterschied, ob sie als Testaments-
erben, oder als Jntestaterben eintreten, zeigt sich zunächst
bei dem Anwachsen der Portion eines wegfallenden Erben,
worauf ich am Ende dieses §. zurückkommen werde.

13) Die Zulässigkeit einer solchen Bereichnung der Testamen ts«
erben erhellt au« l. 12. §. 522, 540, 546, 548.

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