Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

aber schon in dritter Hand befindliche Post bereits vorfinde,
dabei überall gar nichts mehr zu remediren sei, weil er dann
eben eine Hypotheke erworben, die um so viel schlechter, als
die prälecirte Post betrügt, und sein Anfechtungsrecht ihm
hier nichts Helsen würde, auch wenn er eS in deZten Stadien
ausüben würde, wo ihm solches wirklich gestattet, im Kauf-
gelderbelegungs- oder ConcurS-Verfahren. Allein eS handelt
sich im Fragefaüe vorzüglich um spätere Cesfionen, nachdem
Hypotheken-Erwerb des nacheingetragenen Gläubigers näm-
lich. Können jene Hypotheken, so lange fie in der Hand
deS fraudulöjen Erwerbers find, bei im künftigen ConcurS-
oder Kaufgelderbelegungsverfahren sich herausstellender Jnsuf-
ficienz vom postlecirten angefochten werden, so darf diesem
nach der Rechts-Ana lo g ie nicht verwehrt werden, durch
eine bescheinigte Protestaticn, welche zu subinskribiren, sich
gegen künftige Cesfionen zu sichern. Wenn das aber nicht,
nun so erhebe man sich zur strengen v. d. Hagenschen An-
sicht von der Hypothek des Eigentümers; durch die frau-
dulose Eintragung hat eben der Besitzer- über eine Stelle des
WertheS verfügt, und der postintabulirte erhält nur die fol-
gende Stelle, ein größeres dingliches Recht ist ihm gar nicht
bestellt, er hat kein anderes erwartet, er kann also auch kein
Anfechtungsrecht gegen die vorstehende Stelle haben. Der
Werth derselben kann vielmehr nur, wenn der Schuldner Ein-
reden gegen den Gläubiger hat, zur ConcurSmasse gehören.
Da man aber nach dem Plenarbeschlüsse diese strenge Con-
sequenz nicht will, den postlecirten Gläubiger eintretenden
Falls in die Stelle des fraudulösen Gläubigers einrücken
läßt, also Beziehungen zwischen Beiden auf jene vorstehende
Stelle anerkennt, dürfte es auch eine Möglichkeit geben, diese
durch Klage oder Prosteration bei Zeiten sicher zu stellen.
Wir geben diese Knacknuß zu näherer Erwägung hin. —
JV? VI. (S. 62.) 1. Einzelnen Mitgliedern einer Korpo-
ration, welche von den mit Genehmigung der Vorgesetzten
Staatsbehörde ernannten, in Funktion befindlichen Vorstehern
derselben, auf Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen die
Gesellschaften in rechtlichen Anspruch genommen werden, steht
nicht frei, die Gültigkeit der Wahl der Vorstands-Beamten
zum Gegenstände einer Einrede zu machen. 2. Eine gericht-
liche Verhandlung, worin die Wähler "selbst in der sie zu der
Wahl befähigenden Eigenschaft anerkannt sind, ist nur dann
für eine gültige und durchgreifende Bescheinigung zu erachten,
wenn das Anerkenntniß von der Aufsichtsbehörde, namentlich
also bei Eisenbahn-Gesellschaften von dem beständigen Regie-
rungSeomssariuö auSgegängen ist (S. 62.) J\S VI. (S. 74.)

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