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Arcbiv XII. S. 321 — 325 verweisen. M 4 (6. 47.)
1. Auch bei dem an die StelledeS Kaufgelder-Liquidations-
Prozesses durch die Verordnung vom 4. März 1834. (§$.
16. — 22. G. S. S. 43 — 45) getretenen Kaufgelder-
Belegungs-Verfahren steht den nachstehenden Hyporheken-
Gläubigern frei, eben sowohl die Verität, als die RechtSgül-
tigkeit einer vorstehenden Hypothek anzufechten. 2. Derselbe
Grundsatz gilt auch für die Fälle bloßer Revenuen-Ver-
theilungen, sei eS, daß das E^ecutionS-Verfahren nur erst bis
zur Sequestration vorgeschritten, oder daß das Grundstück ein
unverkäufliches sei. 3. Ueber die Grenze des Konkurses, des
erbfchastlichen LiquidationS-ProzesseS, bei vorausgesetzter Un-
zulänglichkeit der Masse, deS KaufgelderbelegungSverfahrenS,
Der Revenüen-Verrheilungen. — und der im Gesetze vom
26. April 1835. über die Verträge zahlungsfähiger Schuld-
ner zum Rachrheile der Gläubiger tG. S. S. 53.) vorge-
sehenen Fülle, hinaus, steht ein solches AnfechtungS- oder
Widerft?euchsrecht den postintabulirten Gläubigern nicht zu.
— Wie wir schon Bd. VIII. S. 28. bet Recenflon des 4ten
Bandes, welcher den Plenarbeschuß von 12. Nov. 1838,
wodurch ausgesprochen, daß im Konkurse, und bei Unzuläng-
lichkeit der Masse auch im erbschastlichen Liquidations-Prozesse,
ein hypothekarischer Gläubiger wohl befugt sei, die Gültigkeit
eines ihm vorstehenden HypcthekenrechtS anzufechten, mit-
theilten, in Vorgang einer Abhandlung von der HagenS in
der jur. Wochenschrift von 1840. S. 725. ff. bemerkten,
mußte notwendig eine Ausdehnung jenes Ausspruchs auch
auf die oben im Tenor des neuen PlenarbeschlußeS vom 19.
Sept. 1845. erwähnten Fälle geschehen. Ein vom Ministe-
rium erfordertes Gutachten des Obertribuuals vom 11. März
1839. (Min. Bl. 1839. S. 169 — 176.) hatte sich bereits
dafür ausgesprochen.war aber kein förmlicher Plenarbeschluß,
hinderte daher nicht die verschiedenen Senate bei ihrer entge-
gengesetzten Ansicht zu bleiben. Es ward daher endlich obiger
Plenarbeschluß extrahirt. — Die Entscheidung 3 möchte Be-
denken edr-gen. Denn bei der bis zum Eintritt jener Fälle
der wörtlichen Colliflon der Rechte des postintabulirten Hypo-
theken-GläubigerS mit denen des fraudulösen Vorgläubigers
angenommenen Suspension der Ansechrungsbefugniß möchte
leicht durch Cesflvn die anzufechtende Hypothek an einen
gutgläubigen Dritten kommen und sonach die Anfechtung
vereitelt sein. Das Obertribunal antwortet darauf aber (S.
62.), daß« dies nur dann eine Bedeutung finden könne, wenn
die neue Eintragung später geschehe, und der postlocirte
Gläubiger reine solche in seiner Meinung nicht gültige frühere,