Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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hierher gehört denn unrer andern auch ein unter Verlobten
abzuschließender Ehe- und Erbvertrag.
Mit dieser Ausführung hat sich auch daS Justizmini-
sterium in dem Reskripte vom 29. Ju'i 1833. v. K. I. B.
Band 42. Seite 139. einverstanden erklärt.
II. Was sodann die Einrede betrifft, daß die Klä-
gerin das ihr in den Ehepacten vom 28. April 1830 zuge-
flcherte Erbrecht durch die zweite Heiratb wieder verloren
habe, so finden die sogenannten poenae secundarum nuptia-
rum nur bei denjenigen Zuwendungen statt, welche die Frau
von ihrem verstorbenen Manne lucrativo modo Überkommen
hat.
Thibaut 6. Auflage §. 393. von Wenning-Jugen-
heim IV. Buch 1. Kap. §. 64.
Pufendorf 5. I. observ. 23. ist zwar der Meinung,
daß selbst oneröse Erwerbungen von dem verstorbenen Manne
diesen poenis unterliegen und Mackeldei 4. Auflage §. 339,
daß der binuhus die Proprietät auch an alle dem verliere,
was er von seinem ersten Ehegatten geerbt hatte, allein die
Ansicht des letzteren steht der Ansicht von Thibaut und
Wenning-Jngenheim nicht entgegen, da das Rom. Recht
Erbverträge nicht kennt und eS sich hier um ein Erbrecht
ex paeto handelt. Und was sich nach den Gesetzen für die
Meinung von Pufendorf anführen läßt, ist allein die const. 3.
Cod. 5. 9. de secundis nuptiis, welche aber die Ansicht nicht
unterstützt.
Die Stelle lautet:
Foeminae, quae susceptis ex priore matrimonio fi-
liis, ad secundas transierunt nuptias, quicquid ex
facultatibus priorum maritorum sponsalinm jure,
quicquid etiam nuptiarum solennitate perceperint,
aut quicquid mortis causa donationibus factis, aut
testamento jure directo, aut fideicommisso, vel
legati titulo, vel cujus libet munificae liberalitalis

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