Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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Erbverträge oder solche Ehestiftungen errichtet wurden, worin
die^künftige Erbfolge bestimmt werde.
Im gegenwärtigen Falle liegt nun zwar allerdings ein
Ehevertrag vor, in welchem der Klägerin ein Erbrecht ken-
stituirt ist und so würde stricte genommen der vorliegende
Vertrag der Disposition deö tz. 421. Anh. unterliegen, allein
hier muß wieder auf daS materielle Reckt .zurückgegangen
und aus diesem geprüft werden, ob alle Ehestiftungen, worin
über die künftige Erbfolge bestimmt wird, von der Vorschrift
des Anhangs §. 421. betroffen werden. 80605 materiae ist
auch hier wieder daS Landrecht Th. 2. Tit. 1. und da be-
stimmt §. 440. und §. 441.:
Was von Erbverträgen überhaupt und von Ver-
trägen unter Verlobten oder Eheleuten insbe-
sondere verordnet ist, findet auch bei Erbverträ-
gen unter Eheleuten Anwendung. Dock ist die
gerichtliche Ausnehmung eines Erbvertrages un-
ter Eheleuten nur alsdann nothwendig, wenn
die Frau dadurch an den nach den Gesetzen ihr
zukommenden Rechten etwas verlieren fett.
Durch den Vertrag vcm 28. April 1830. verliert aber
die Frau an ihren gesetzlichen Rechten nicht allein nichts,
sondern es werden ihr Rechte gegeben, die ihr ohne den Ver-
trag nicht jukommen konnten, der gerichtlichen oder notariel-
len Abschließung bedurfte daher jener Vertrag nur in Betreff
deS längst erfüllten, darin enthaltenen Ehegelöbnisses. Wenn
aber der Kontrakt in Beziehung auf seine erbrechtliche Folge
schon in bloßer schriftlicher Form gültig war, so ist jetzt die
Form um so mehr als gewahrt zu betrachten. Man kann
dabei nicht einwerfen, der §. 441. disponire nur über die-
jenigen Erbverträge, welche von Ehegatten in stehender Ehe
abgeschlossen werden, denn die vorhergehenden §. 439. und
440. handeln sowohl von Verträgen vor als nach der Ver-
heirathung, so wie denn überhaupt das Landrecht bei Ve

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