Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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J\J 3. im Herzogthum Westphalen nicht eingeführt find,
nicht das Landrecht, sondern daS hier früher und auch jetzt
noch geltende gemeinrechtliche Eherecht seile« materiae. Hier-
nach aber, eout. Thibaut 6. Aufi. tz. 480, bedurfte der
Ehevertrag vom 28. April 1830. als paetum simplex gar
keiner Form, nicht einmal der Schriftlichkeit. Die Formen,
welche das Allgemeine Landrecht in den 3 ersten Titeln Theil
2 bei Eheverträgen vorschreibt, können hier, wo das in 'die-
sen Abschnitten verhandelte Recht nicht gilt, nicht in Betracht
kommen und deshalb sind hier auch mündlich geschloffene
Ehegelöbniffe gültig,
cfr. Erkenntniß des Gb. Obertribunals in Simons
Entsch. Band 2. §. 368.
obwohl die Gerichtsordnung Theil 2. Tit. 1. §. 10. zur
Gültigkeit derselben nicht einmal die Schriftlichkeit für aus-
reichend erachtet, vielmehr gerichtliche oder doch wenigstens
notarielle Abschließung verlangt. Diese Bestimmung der
Gerichtsordnung ist jedoch nichts anders als eine Wiederho-
lung der gesetzlichen Vorschrift im Landrechte Thl. 2. Tit.
1. §. 82., so wie denn überhaupt alle ihre Bestimmungen
über die bei Rechtsgeschäften vorgeschriebenen Fermen Tbl.
2. Tit. I. §. 3. bis 10. nur Reeapitulationen der landrecht-
lichen Vorschriften involvüen.
Wenn aber auch nicht in Zweifel gezogen werden kann,
daß nicht das Allgemeine Landrecht und die Gerichts-Ord-
nung, sondern lediglich die bisherigen gemeinrechtlichen Be-
stimmungen die Form derartiger paetorum regulireü, so ist
aber anch selbst nach Preußischem Rechte bei dem Vertrage
vom 28. April 1830. die Form gewahrt. Nachdem die Vor-
schrift, daß es bei Aufnahme der gerichtlichen Protokolle der
Zuziehung eines vereideten Protokollführers bedürfe, aufge-
hoben, bestimmt jedoch §. 421. des Anhangs zur Allg. G.-
Ordnung, daß nochünmervann ein Protokollführer zuqezogen
werden müffe, wenn Testamente, letztwillige Dispositionen,

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