Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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dem Lande Kaufmann mit kaufmännischen Rechten sein
könne, was früher in einzelnen Landestheilen, wo das
Zunftwesen — z. B. in Neuvorpommern — noch nicht
aufgehoben war, nicht der Fall war.
Koch sagt auch mehr nicht, als daß der Handel nach heu-
tigem preußischen Rechte nicht mehr ein bloß städtisches
Gewerbe sei, die Beschränkung gewisser Gewerbe auf die
Städte vielmehr im ganzen Lande anfgchört habe. Da-
durch scheint aber noch nicht ausgesprochen, daß jeder
Krämer in Dörfern nun von selbst ein Kaufmann gewor-
den, er also alle die Privilegien der Kaufleute habe, und
die Bücher wirklicher Kanflente gegen ihn vollen Beweis
liefem. — Man sieht leicht, daß hier noch eine Lücke be-
steht, die wohl durch Vermittelung unserer neuen Gewerbe»
Znnunggesetzgebung mit der Zeit anszufüllcn.

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