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durch die allgemeine Gewerbefreiheit außer Kraft gesetzt.
Jetzt ist ein jeder Kaufmann, welcher den Handel mit
Maaren oder Wechselt! als fein Hauptgeschäft treibt, mag
er nun Großhändler oder Kleinhändler sein, mag er in
der Stadt oder auf dem platten Lande leben. Die Be-
stimmungen des A. L. R. erklären sich dadurch, daß in
früherer Zeit Handels-Gilden oder Zünfte der Kaufleute
bestanden, durch deren Statuten und Privilegien der Han -
del immer mehr zum bürgerlichen Gewerbe der Städte, die
ihn erzeugt hatten, gemacht ward. Von diesen Kaufleuten
unterschieden sich damals die Krämer und Höcker. Die
allgemeine Gewerbefreiheit hat diese Verhältnisse aufge-
hoben und der Handel von jeder Beschränkung befreiet-
Ob Jemand Kaufmann oder Krämer sei, ist ein blos re-
lativer Begriff geworden.
cs. Kochs Lehrbuch 8. 404.
Die Sache dürfte indes; doch nicht ohne Zweifel
sein. Bor allen Dingen ist sie sehr praktisch. Unter Kauf-
leuten haben die Handlungsbüchcr volle Beweiskraft
(A. L. R. II. 8. Z. 569.). Gegen Andere als Kaufleute
kann nur bei streitigen Waarcnliefcrungen ein Beweis auö
den Handlungsbüchern genommen werden, wenn durch Ge-
ständniß oder sonst bereits auSgemittelt ist, daß die Maa-
ren geliefert worden (§. 572.), jedoch nach §. 575. nur
ein halber Beweis. Daß nun auf einmal alle Krämer
Kanflcutc sein sollen, wäre eine sehr bedeutende Aenderung
in der Gesetzgebung. Das Gcwerbstcuergcsctz vom 30.
Mai 1820 8- 3. und Beilage A. läßt die landrechtlichen
Unterschiede noch bestehen. Die Gewerbeordnung voin
17. Janur 1845 8- 12. bestimmt blos: »die Beschränkung
gewisser Gewerbe ans die Städte hört auf." Das kann
möglicher Meise doch auch nur heißen, daß man auch auf