Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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nach den eigenen Anführungen des Klägers, nicht vorliegt.
Gleichwohl würde Frigge im Falle eines betrügerischen
Verhaltens dem Subhastaten zum Schadenersätze verpflich-
tet sein. Es kann aber davon hier nicht die Rede sein,
weil der Anspruch in dieser Art nicht snbstantiirt ist. Es
hätte dabei unter andern dargcthan werden müssen, daß
rc. Gierse ein bestimmtes Quantum mehr als die 1130
Thlr. gegeben haben würde, wenn er durch Frigge nicht
vom Mitbietcn abgchalten worden wäre. Davon konstirt
aber nichts, während es darauf, daß die Grundstücke einen
höhern Werth gehabt, als sie bei Einleitung der Subha-
station taxirt worden, gar nicht ankommt, weil die Tape
Behufs der Subhastation nur zur Information dient, und
Erinnerungen dagegen binen 4 Wochen vor dem Bietungö-
termiuc vorgcbracht sein müssen, wenn überhaupt Rücksicht
darauf genommen werden soll.
Hätte Frigge dem Gierse nun auch wirklich den hal-
ben Northcil versprochen, den er bei dem ersteigerten Ob-
jekte haben würde, so müßte doch immer zunächst die Frage
beantwortet werden, ob er denn überhaupt Vortheil gehabt
habe? Hätte er keinen Vorthcil gehabt und wäre auch
nicht darzuthuen, daß Gierse mehr geboten haben würde,
als die oftgedachten 1130 Thlr., so liegt die Sache so,
baß Frigge so wenig einen unerlaubten Vortheil gezogen,
als der Subhastat einen Schaden erlitten haben kann.
Das erste Urtel mußte daher lediglich bestätigt und
der Appellant in Folge dessen in die Kosten und in eine
Succumbenzstrafe verurtheilt werden.
Urkundlich rc. rc.

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