Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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ganz andere sei, als die, von der es sich früher gehandelt.
Sie bestreiten dieselbe aber ebenfalls, acceptiren event. den
deferirten Eid und heben hervor, daß Kläger gar nickt
zu diesem Ansprüche legitimirt sei, da viele seiner Hypo-
thekengläubiger ausgefallen seien, denen nach der Verord-
nung von 1797 ein vorzügliches Recht gegen die Verklag-
ten zustehen würde, wenn diese überhaupt verantwortlich
gemacht werden könnten.
Wenn man nun auch dieser letzteren Ansicht nicht
-beipflichten kann, so war die Bestätigung des ersten Urtels
doch ganz unbedenklich. Denn wäre die Uebereinkunft zwi-
schen den Verklagten auch wirklich in der, in dieser In-
stanz behaupteten Art und Weise getroffen, so würde der
§. 3. der Verordnung vom 14. Juli 1797 doch keine An-
wendung darauf finden.
Aus der Einleitung zu dieser Verordnung crgicbt
sich, daß ein Licitant, um einen andern Bietungslustigen
zu entfernen, sich mit demselben über ein s. g. Abstands-
geld vereinigt, und dadurch bewirkt haben mnß, daß er
das zum Verkaufe ausgesetzte Objekt zu einem niedriger«
Preise erhalten hat, als es der Fall gewesen sein würde,
wenn der andere Kauflustige nicht durch einen solchen Win-
kelvertrag vom Mitbieten wäre znrückgehalten worden.
Dies ist die Bedingung für die Anwendung der Ver-
ordnnng. In dem vorliegenden Falle ist nun aber nicht
einmal behauptet, daß ein Abstandgcld oder sonst irgend
ein bestimmter Vortheil versprochen sei, mithin ist
der Anspruch gegen den rc. Gierse offenbar hinfällig.
Was den rc. Frigge, den Adjndikatar, betrifft,
so ist die Verordnung gegen ihn gar nicht anwendbar, weil
hier der Fall des §. 5.:
»wenn mehrere Interessenten ein Objekt an sich
bringen, um cs sodann zu ihrem gemeinsalnen
Vortheile wieder zu verkaufen,--

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