Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

615

Laß die Verordnung vom 14. Juli 17!)? auf den vorlie-
genden Fall gar leine Anwendung finde, auch wenn die
behauptete Vereinigung von den Verklagten unter sich ge-
troffen sein sollte. Denn der bezogene §. 3. derselben be-
stimme: daß der Subhastat Dasjenige erhalten solle, was
der zurückstehende Kauflustige durch den unerlaubten Ver
trag gewonnen habe. Kläger habe aber nicht einmal be-
hauptet, daß Gierst irgend etwas erkalten habe, und da
demselben auch kein Klagerecht gegen den rc. Friggc zu
stehe, so fehle es hier an dem Objekte, welches daö Gesetz
dem Subhastatcn als Entschädigung zusprcche.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger appellirt;
er hält sich durch dieselbe beschwert und hat darauf an-
getragcn:
unter Aufhebung des Erkenntnisses erster Instanz
und unter Kompensation der Kosten, die Verklag-
ten zum Ersätze des in separato zu liquidi-
renden Schadens zu verurtheilen,
indem er die angeblich zwischen den Verklagten im Sub-
hastationstermine getroffene Vereinigung dahin präzifirt:
Gierst habe dem rc. Friggc seine Absicht erklärt,
mit zu bieten; Frigge habe ihm zugeredct, von
diesem Vorhaben abzustehen, und ihnr den halben
Bortheil versprochen, welchen er, Friggc, durch
die Erstcigerung des Gutes erlangen werde. Dar-
auf habe Gicrse erklärt, daß er dagegen sein Vor-
haben aufgebe.
Ueber diese Behauptung soll es, wie cs heißt, bei
der Eidesdelation verbleiben, — und im Uebrigeu wird
auszuführen gesucht, daß diese Verabredung unter die Ver-
ordnung von 1797 falle.
Die Appcllaten haben um Bestätigung gebeten; sic
machen darauf aufmerksam, daß die angeblich getrofsenc
Vereinigung nach dem Vorbringen in dieser Instanz eine

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer