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und sich namentlich dahin vereinigt hätten, daß Gierse den
rc. Friggc nicht mehr abbieten solle, und daß sie Beiden
sich dann an deni Kaufe, oder dem dadurch zu erzielenden
Vorthcile, gleichmäßig betheiligen wollten. Weil nun
Gierse in Folge dessen nicht weiter geboten, so habe Friggc
den Zuschlag für einen Kaufpreis erhalten, welcher mit
Rücksicht darauf, daß die Grundstücke des Klägers einen
Werth von mindestens 1900 Thlrn. gehabt, um 700 Thlr.
dahinter zurückgeblieben sei. Ueber den behaupteten Mehr-
werth der qu. Grundstücke .hat der Kläger Beweis durch
Sachverständige angetreten, und sich im Uebrigen auf
§. 3. der allegirtcn Bcrordnung stützend: wonach Diejeni-
gen, welche eine solche unerlaubte Bereinigung bei Sub-
hastatione» treffen, dem Subhastaten volle Entschädigung
gewähren sollen, hat er darauf angctragcn:
die Verklagten zur Zahlung des liquidirtcn In-
teresses von 700 Thlr. zu verurtheilen.
Diese haben widersprochen und um Abweisung des
Klägers gebeten. Sie bestreiten, die behauptete Bereini-
gung wirklich getroffenen haben, geben vielmehr nur zu.
daß unter ihnen die Rede davon gewesen sei, geineinschaft-
lich zu kaufen; sie halten dies evcnt. für durchaus erlaubt,
und heben übrigens hervor, daß Gierse nur am Vormit-
tage, als einzelne Parzellen ausgesetzt seien, am "Nach-
mittage des Bietungstcrmines aber und als der Guts-
komplex auSgesctzt worden, gar nicht mitgebotcn habe.
Endlich bemerken sie, daß Kläger durch die Subhastatio»
gar keinen Nachtheil erlitten habe, da der Kaufpreis die
Taxe übersteige, und gegen letztere gar keine Ausstellungen
mehr zulässig seien.
Das Gericht Otpe hielt eine Beweisaufnahme für
überflüssig, indem es den Kläger per seinem. vom 21.
Dezember 1*>49 ohne Weiteres, unter Berurtheilung in
die Kosten, abwies. Fu den Gründen wird ausgeführt,