Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

380

hätte, denselben bis zum Mai 1847 ausgehoben und als-
dann verwerthet haben würde. Er hätte also zur Begrün-
dung einer den Preis vom März 1843 (wovon jedoch der
vom Kläger noch zu zahlen gewesene Theil des Kaufgeldes
abzurechnen ist) und die landüblichen Zinsen davon über-
steigenden Entschädigungsforderung besondere Umstände
Nachweisen müssen, aus denen, ein höherer entgangener
Gewinn oder entstandener wirklicher Schade zu entnehmen
wäre. Dies hat er nicht gethan. ■ . . .
Der §. 85. Tit. 6. Thl.-1. A. L. N. spricht von
einer außerhalb eines Vertrages verübten Beschädigung
an Sachen, namentlich von dem Falle- wo eine Sache
aus Vorsatz oder grobem Versehen vernichtet, verloren ge-
gangen oder unbrauchbar geworden ist, und kann auf den
vorliegenden Fall einer nicht geleisteten kontraktlichen Ver-
pflichtung zur Uebergabe fungibler Sachen nicht angewen-
det werden.
Aus diesen Gründen mußte das erste Erkenntniß
wiederhergestellt werden.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer