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hätte, denselben bis zum Mai 1847 ausgehoben und als-
dann verwerthet haben würde. Er hätte also zur Begrün-
dung einer den Preis vom März 1843 (wovon jedoch der
vom Kläger noch zu zahlen gewesene Theil des Kaufgeldes
abzurechnen ist) und die landüblichen Zinsen davon über-
steigenden Entschädigungsforderung besondere Umstände
Nachweisen müssen, aus denen, ein höherer entgangener
Gewinn oder entstandener wirklicher Schade zu entnehmen
wäre. Dies hat er nicht gethan. ■ . . .
Der §. 85. Tit. 6. Thl.-1. A. L. N. spricht von
einer außerhalb eines Vertrages verübten Beschädigung
an Sachen, namentlich von dem Falle- wo eine Sache
aus Vorsatz oder grobem Versehen vernichtet, verloren ge-
gangen oder unbrauchbar geworden ist, und kann auf den
vorliegenden Fall einer nicht geleisteten kontraktlichen Ver-
pflichtung zur Uebergabe fungibler Sachen nicht angewen-
det werden.
Aus diesen Gründen mußte das erste Erkenntniß
wiederhergestellt werden.