Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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leien nicht geändert, sondern nur gegen den im Borpro-
zesse erhobenen Zweifel sestgeftellt hat. Cs- ist richtig,
daß der Verklagte fortwährend verpflichtet' geblieben war,
den Hafer in „atura zu liefern und daß dieser in der
rificatoria festgestellten Verpflichtung des Verklagten gemäß
der Kläger im Mai oder Juni 1847 den Hafer in natura
erhalten haben würde, wenn bei der damals gegen den
Verklagten verhängten -Exekution.kt ihm Hafer vorgefun-
den worden wäre, vcr ihm -hätte ahgcpfändet werden, kön-
nen. Allein .das, war, wenn Verpflichtungen, welche
schon längere Zeit laufen, zu einem bestimmten Zeitpunkt
erfüllt wären, faktisch'cintritt, kann für den Fall, wo die
Verpflichtung .gar.nicht zur wirklichen Ersüllmig gekom-
men ist,' nicht:den Maaßstab der zu leistenden Entschädi-
gung geben. Für diese muß allein darauf, wie das Rechts-
verhältniß selbst. liegt, gesehen werden. Dies RechtSver-
hältniß stand nach dem Vertrage vom 3. Oktober-1842
so, daß der Hafer inr März 1843 zu liefern war. Dieser
Vieferuiigstcrmiil muß fortwährend im Auge behalten
tverden.
Die dem Kläger vom Verklagten zugefügtc Rechts-
verletzung ist die, daß damals der Hafer nicht geliefert
worden ist. Deshalb hat er ihn nach dem A. L. R. Thl. I.
Tit. 5. §. 285. 287. vollständig zu entschädigen, also wirk-
lichen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen.
Bei Bestimmung des entgangenen Gewinnes soll
aber nach dein im §. 287. angezogenen §. 6. Tit. 6. eben-
daselbst nur auf solche Vortheilc Rücksicht genommen wer-
den, die entweder nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge
und der Geschäfte des bürgerlichen Lebens oder vermöge
gewisser schon getroffener Anstalten und Vorkehrnugen ver-
nünftiger Weise erwartet werden konnten. In dem ge-
wöhnlichen Laufe der Dinge liegt cs nicht, daß der Klä-
ger, wenn er den Hafer im März 1843 geliefert erhalten

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