Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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zug der angezahlten 100 Thlr. die letzten 20 WiSpel
zu liefern. Die deshalb verfügte Exekution blieb aber
fruchtlos, indem laut Perhandlung vom 15. Juni 1847
beim Verklagten kein Hafer vorgcfunden wurde. Kläger
forderte nun sein Interesse.
Unbestritten hat der Hafer im Monat Mai 1847
den Preis von 2 Thlr. pro Scheffel gehabt. Kläger for-
derte daher für 20 Mispel zu 26 Scheffel also für
520 Scheffel. 1040 Thlr.
nach Abzug des vertragsmäßigen Reftkauf-
geldes von.. . . . 260 -
mit.. . 750 Thlr.
Verklagter wollte das Interesse nur nach dem Preise
im März 1848 berechnet wissen, welcher unbestritten
18 Thlr. per Mispel, also ebensoviel, wie das vertrags-
mäßige Kaufgeld betragen. Verklagter gestand daher nur
die angezahlten 100 Thlr. zu.
Demgemäß verurtheiltc das Königl. Land- und
Stadtgericht zu Landsberg a. W. am 23. Februar 1848
den Verklagten nur zur Zahlung von 100 Thlr. nebst
5 Prozent Zinsen von ultimo März 1843 ab, wies aber
mit der Mehrforderung den Kläger angebrachtermaaßen
ab. Auf die Appellation des Klägers verurtheiltc der
zweite Senat des Königl. Obcrlandesgerichts zu Frankfurt
a. O. unterm 4. Dezeinber 1848 de» Verklagten zur Zah-
lung der eingeklagten 78O Thlr. nebst 5 Prozent Zinsen
vom Tage der Klagebehändigung, den 13. Dezember
1847 an.
Hiergegen legt Verklagter Revision ein und der
vierte Senat des Obertribunals stellte unterm 20. Sep-
tember 1849 das erste Erkcnutniß wieder her, aus folgenden
Gründen.
Zunächst ist festzuhalten, daß die l’unlicaiona vom
16. April 1847 daß Kontraktsvcrhältiiiß zwischen den Par-

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