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nicht gewährt worden ist, so kann auch der Kläger durch
die Cession solcher Forderungen die in Anspruch genom-
mene Priorität nicht erwerben, die unterbliebene Löschung
der eingetragenen Leibzucht ist aus denselben Gründen
einflußlos.
Die Vernichtung des Appellationsurtels hat die Be-
stätigung des ersten Urtels zur nothwendigen Folge. Denn
steht hiernach fest, daß der Forderung des Klägers das
Vorrecht der dritten Klasse nicht zur Seite steht, so ver-
schwindet auch jeder Rechtsgrund seines Anspruchs aus
der gebildeten Spezialmasse.
Das erlassene Erkenntniß erscheint also überall als
gerechtfertigt. Ausgefertigt unter Siegel und Unterschrift
des Dbcrtribunals.
Berlin, 28. Dezember 1849.
(I.. 8.) Mühl er.