Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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pflichteten Koloncn Teimann dieselbe verweigert wnrde,
die Leistung derselben auf Grund seines HhpothekenrechtS
in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich aber
nicht auf Rückstände, welche der Leibzüchter aus dem
Grunde geltend macht, weil er den Bauernhof verlassen,
und seinen Unterhalt anderswo gesucht und gefunden hat,
wenn er, ohne daß nach der Feststellung des Appellations-
richters eine Verweigerung der stipulirten Naturalleistun-
gen statt gefunden hat, den Geldwerth dieser Rückstände
liquidirt. Denn wenn auch in Ansehung der Leibzucht
und der darin enthaltenen Leistungen ein Hhpothekenrecht
begründet ist, wenn also auch jeder Dritte, der mit dem
Eigenthümer des mit der Leibzlicht behafteten Grundstücks
contrahirt, die Forderung des zur Leibzucht Berechttgten
aus dem Hhpothekenbuche ersehen kann, so ist eS doch
nur diese aus dem Hhpothekenbuche ersichtliche Forderung,
für welche die Hypothek haftet. Forderungen, welche der
Leibzüchter wegen mehrjähriger Rückstände zu erheben be-
rechtigt sein könnte, sind ans dem Hhpothekenbuche nicht
ersichtlich, und es würde eine das Vertrauen auf das Hh-
pothekenbuch vernichtende Ansicht sein, wenn man solchen
Rückständen, die bei langer Lebensdauer des LeibzüchterS
eine den Werch des Grundstücks absorbirende Höhe er-
reicht haben können, diejenige Stelle deS HhpothekenrechtS
cinräumen wollte, an welcher die Verpflichtung zur fort-
laufenden Raturalleistung eingetragen ist. Bei einer sti-
pulirten Leibzucht bildet also ihrer Natur nach der darin
enthaltene Anspruch auf Wohnung, Ernährung, Pflege
und sonstige Naturalleistungen, die eingetragene Forderung,
nicht aber eine statt derselben liquidirte Forderung in
Gelde für eine nicht bezogene Leibzucht. Der von dem
Imploranten bezeichnete §. 482. a. a. O. dient diesem,
sich aus der Natur unserer- Hypothekeneinrichtung entwi-
ckelnden Grundsätze zur Bekräftigung.
UV. Jahrgang, il Heft.

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