Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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teil ein Theil der Baupflicht trifft. Daraus also, daß
hier von einer Konkurrenz deö Patrons bei jenen Erör-
terungen keine Rede ist, folgt natürlich nicht, daß ihm
bei Erschöpfung des Kirchenvermögens keine vorzügliche
Leitragspflicht obliege. Schlüter scheint dies daraus ge-
folgert, zu haben, daß hier von Kirchspielsrechnungeu
die Rede ist, bei deren Abhaltungen jene Erörterungen
geschehen sollen, allein es versteht sich von selbst, daß da-
mil noch nicht gesagt ist, wer, im Falle das Kirchenvcr-
nlögen nicht hinreicht, die Baukosten, und zu welcher
Quere, bestreiten soll.
Die Verordnung vom 1-i. Mär; 1788 (Schlüter
S. 413. 414.) berichtet, wie von den l'andständcn ange-
zcigt worden, daß einige Empfänger der Einkünfte der
Psarr- oder Kirchspielskirchen in den Fallen, wenn die
Einkünfte der Kirchcngütcr zu Bestreitung der Ausgaben
nicht hinlänglich, und also ein Beitrag aus den
Kirchspiclsmitteln erfordert wird, sich weigern,
die Kirchenrcckmungen reit, landesherrlichen Beamten und
den (Gutsherrn offen ;n legen. Da cs aber billig sei,
daß Beamte und Gutsherrn, wenn die Ausgaben behufs
der Pfarrkirchen ans Kirchspiclsmitteln bestritten werden
sollen, von der Berivendung der ordentlichen Kirchenein-
künftc, und von dem Endzweck und Ncthwendigkeit der
auS den Kirchspiclsmitteln zn bestreitenden Ausgaben vor-
her unterrichtet werden, damit in derartigen Fällen die
zweckdienlichsten Anstalten desto sicherer getroffen werden
sonnen, — so werde hiermit verordnet, daß hinfüro aus
Kirchspielümitieln oder aus der Schatzung behuf der Pfarr-
kirche leine Zahlung verfügt werden solle, wenn nicht vor-
her die bei gehöriger geistlicher Obrigkeit von dem Rech-
nnngsnehmcr geziemend abgestattete und guittirtc Kirchen-
rechnung mit den darüber etwa gemachten Observaten den
Beamten und Gutsherrn bei Abhaltung gewöhnlicher

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