Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

Schlüter beruft sich zum Beweise für diesen Satz
auf die drei mitabgcdruckten Verordnungen vom 17. Juli
1777, 14. Mär; 1788 und 9. November 1789, allein
daritt findet sich der eben ansgehobene Rechtssatz nicht.
Die erste Verordnung vom 17. Juli 1777 (bei Schlüter
S. 336. 337.) ist dadurch veranlaßt worden, daß der
Landesherr mißfälligst wahrgenommen, daß verschiedent-
lich im tzochstift sowohl in den kleinen Städten, als auf
den: Lande, die Kirchen bei daran verspürten kleinen Män-
geln zu gehöriger Zeit nicht wieder ausgebessert worden,
mithin erfolge, daß entweder nachher bei sich vergrößern-
den Mängeln die Kirchen mit weit schwereren Kosten hin-
wieder in Stand gesetzt, oder dem gänzlichen Verfall,
Um- und Einsturz überlassen werden müssen. Der Lan-
desherr verordnet daher auf Ansuchen der Landstände, daß
bei 10 Thlr. Strafe bei den künftighin abzuhaltenden
KirchspielSrechnungcn von den Pfarrern und Kirchenvor-
stehern entweder schriftlich oder mündlich der Zustand
jedes OrtS Kirche, nämlich, ob daran einige Mängel ver-
spürt oder Ausbesserungen erforderlich sind, gemeldet und
angezeigt, fort von den bei den KirckspielSrechnnngen an-
wesenden Beamten, Gutsherrn und Bevollmächtigten dar-
auf der Bedacht genommen werden solle, daß die an den
Kirchen etwa befindliche große und geringere Mängel so-
fort auf Kosten derer dazu Pflichtigen wieder
ausgebessert und in Stand gesetzt werden. —
Man überzeugt sich leicht, daß hier keine Entscheidung
darüber, wer der Bauverpflichtete sei, gegeben ist. Daß
man auf Verhütung größerer Mängel durch zeitige Ab-
hülfe der kleineren sinnen soll, in sehr natürlich, und steht
mit der dem Patron obliegenden oder nicht obliegenden
Baupflicht in keiner Verbindung, da ja auch nach dem
Landrecht zuerst ans den bereiten Kirchenmitteln die Bau-
kosten bestritten werden sollen, und ja auch die Eingepfarr-

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