Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

Rechrö abweisendes Herkommen darüber anoge
bildet habe;
daß vielmehr in der gedachten (Grafschaft ledig
lich die allgemeinen Grundsätze des kanonischen
Rechts zur Richtschnur gedient hätten.
Und hieraus ergiebt sich, daß die Entscheidung in
der Art, wie geschehen, nicht mit Erfolg angegriffen werden
konnte, indem es gar keinen Zweifel unterliegt, und schon
vielfach entschieden, daß hird> die Vorschriften des V. R.
Thl. 11. Tit. 11. §. 711. u. s. den früher bestandenen
rechtlichen Grundsätzen des gemeinen und kanonisckeit Rechts
derogirt und das Vandrecbt an deren Stelle getreten ist.
Da nun auch in der Nichtigkeitsbeschwerde gar keine
besondere Gründe angeführt sind, welche Anlaß geben
könnten, anzunehmen, daß in der Grafschaft Rietberg an-
dere Rechte als die allgemeinen Grundsätze des kanoni-
schen Rechts zur Anwendung gekommen sind, und noch
weniger, daß in dieser Beziehung der Appellationsrichter
sich irgend einen Verstoß habe zu Sebalden kontmen lassen,
welche die Nichtigkeit der Entscheidung begründen könnte,
so muß auch die Verwerfung der anfgesiellten Beschwerde
erfolgen.

4.
In der Provinz Sachsen, — den vorn Königreich
Sachsen herstannnenden Theilen nämlich -- erregte die
versuchte Verwirklichung der 2andrechtsbcstimmuiigen gro-
ßen Widerspruch. Durch eine Cabinetsordre vom 31. März
1829 wurden die desfalsigen Prozesse bis zur Entscheidung
dieser Frage im Wege der Gesetzgebung sistirt (v. Kamptz
Annalen der inneren Verwaltung Bd. 13. S. 291.).
Durch die Eabinetsordre vom 11. Mai 1838 ward diese
Sistirung wieder aufgehoben (s. v. Kamptz Annalen Bd. 22.
S. 348.). Es erstritten nun mehrere Gemeinden Judikate

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