Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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sondern auch gegen die spccielle Vorschrift des 'X.
i'. R. Th. II. Tit. 11. §. 710.
daß, wo in Ansehung der Kosten zum Bau und
zur Unterhaltung der Kirchengebäude durch Ver'
träge, rechtskräftige Erkenntniss e, uuunterbrochene
Gewohnheiten oder besondere Provinzial-Gesetze
gewisse Regeln bestimmt sind, eS dabei auch fer-
ner fein Bewenden haben solle,
verstoßen habe.
Allein diese Rüge kann nicht für begründet erachtet
werden. Eine Verletzung der allegirten Rechts-Grundsätze
würde dem Appellations-Richter nur dann beigemessen
werden können, wem: er angenommen hätte:
daß in der Graffchaft Rietberg im Allgemeinen
durch besondere landesherrliche Gesetze eigene
Vorschriften über die Beitragspflicht der Patrone
zu den Kirchenbauten ergangen wären, oder daß
sich ein solches besonderes RechtSverhältniß durch
ergangene Judicate oder ununterbrochene Gewohn-
heit entweder in der ganzen Grafschaft oder doch
bei der betreffenden Kirche ausgebildet habe,
dennoch aber von ihm die Vorschriften des A. L. R.
Th. II. Tit. 11. 8- 731. bei der Entscheidung zum Grunde
gelegt wären.
Dies ist aber nicht geschehen, sondern seine Entschei-
dung gründet sich lediglich darauf:
daß nach Allen dem, was in den Akten angeführt
uud beigebracht worden, nicht anders angenommen
werden könne, als daß in der Grafschaft Rietberg
die betreffenden Rechtsverhältnisse weder durch
besondere landesherrliche Verorvnuugen, welche
als Provinzialgesetze angesehen werden könnten,
regulirt seien, noch auch sich ein specielles von
den allgemeinen Grundsätzen des kanonischen
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