Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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intern jic behaupteten, derselbe habe, obgleich von dem
Unglücksfalle sofort in Kenntnis: gesetzt, pflichtwidrig nvi
den Hnlflosen sich nicht lcküinmcrt: die )ivlh>vendigkeil
der ärztlichen Behandlung und die Angemessenheit des
d'iquidats werde der KrciSphhsikus begutachten.
Der Berklagte erachtete sich zur Erstattung der Kur-
kosten nicht für verpflichtet, weil er zur Berpflegnng des
Kranken keinen Auftrag gegeben und erst nach Bcllendung
der Kur von dem Borfalle Kunde erhalten habe, ferner,
weil in Folge fehlerhafter Behandlung ein., wiederholter
Bruch habe vorgenonnncn werden müssen'uitd dadurch er-
hebliche Mehrkosten entstanden feien. v
■■ Die Deputation des KönigI. Laitd- und Stadtge-
richts zu Bochum criannte am 16. Juni 1646 ohne vor-
herige BeivciSanfnahinc auf Abweisung der Kläger^ da
denselben nicht allein die Bcrmuthnng der Schenkung ent
gcgcnstche, sondern auch alles und jedes Klagrecht erman-
gele. Denn nach §. 33. des Gesetzes vom 31. Dezember
1642 könne ein Armer den Armcnvorstand im Wege Rech-
tens nicht auf Verabreichung des Unterhalts belangen, die
Verpflegung durch dritte Personen aber dürfe die Dblie-
genheil deS gedachten Vorstandes nicht erschweren, mithin
sei auch den Klägern der Rechtsweg abgeschnitten.
Die Deputation deS Königl. DberlandcsgcrichtS zu
Hamm refcrmirte auf eingelegte Appellatiorl unterm 1.März
1847 die erste Entscheidung dahin:
daß-der Verklagte schuldig, den Klägern die vor
ihnen zur Wiederherstellung des Moses B. noth-
wendig resp. nützlich verwendeten Kosten zu er-
statten, die Festsetzung des Betrages dieser Ko-
sten aber dem Scparatverfahren vorzubehaltcn,
aus folgenden

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