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einer schwebenden Rcchtsangelegenheit zu ihrer
Schuldigteit angehalken imd anderntheils würde das In
stitut des Ehrenriiths rein illusorisch sein, denn alle Ord
nungSstrafcn haben diesen Zivock. Mir scheint daher, das
die Gerichte nur solche Ordnungsstrafen fcstsetzen können,
welche den Anwalt oder Notar abhalten sollen, in einer
schwebenden Rechtsangelegenheit etwas Bestimmtes zu
lhnn und dazu gehört die im §. 27. 1. r. angedrehte Ord-
nungsstrafe nicht. Nur eine Ausnahme hat das Gesetz
von: 11. Juli 1849 über Dienstvergehen der nicht rich-
terlichen Beamten gemacht, indem cs §. 81. bestimmt,
daß, wenn Dienstvergehen eines Anwaltes m einer Ti
hung des Gerichts Vorfällen, das Gericht sofort darüber
entsclwiden kann. -