Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

bezeichnen, er erfüllt mir seine Pflicht, indem er den Ler
trag aufnimmt. Die Erfüllung der Pflicht kann nicht
strafbar fein. Der §..27. der Pcrordn. von; 31. Mstz
1834 ift, was die Bestrafung der ^Notare betrifft, durch
das jüngere Gesetz vom I I, Iitli I84r> aufgehoben^ Even-
tuell. scheint aber nicht das Gericht die ko.mpetenle Behörde
.;u fech, welche die Strafe auszufprcchekt hat.
Der allegirtc ß. 27, sagt:
Richter und Notare, welche diese Vorschrift vor-
.... -/ uachlässigeu, verfallen in eine Ordnungstrafe von
<—5> Rthlr. für jeden Kontraventionöfall.
Durch das Gesetz vom Ö>». April 1847 ist ein Eh-
renrath augevrdnet, welcher über- die Dienstvergehen-der
Anwälte und Notare ;n entscheide» hat. . Diesen» Ehren
rath gebührt auch die Festsetzung der Slrafe. Nach tz. '<>.
des erwähnten Gesetzes feil allerdings in der Befugnis;
ver Gerichte, Anwälte und Notare in den bei ihnen
schwebenden Nechtsangelegcnhciten zu ihrer Schuldigkeit
anznhalten und Ordnungsstrafen seftzusctzen, nichts geän
dert tverden. Diese Betschrift mus aber nnberenUich so
verstanden werten, ras: die Gerichte durch Androhung
nur Festsetzung von Ordnungsstrafen die Anwälte und
Notare in einer bei ibncn fchwebcndcn Rcchtsangetegenbeit
;n ihrer Schnirigkeit anznhalten befugt fein sollen. Fnt
vorliegenren Falle wird die Strafe aber nicht festgesetzt,
um den Notar ;n seiner Schuldigkeit anzuhaltc», sondern
er tvird mit einer Ortnnngsstrase belegt, weil er kontra,
veniri hat; er soll nicht noch etwas thun, sondern er bat
ui.-as geiban.
Boollte man rein h'erichle die Befugnis; beilegen.
Amvälte und 'Notare mit Ordnungsstrafen zu belegen-
weil >ie etwas geiban haben, um sie dadurch an;nhal>e»,
->> einem andern Falle ibrc Schuldigkeit zu tbnn,
'o reniren eineslbeils Anwälte unk Notare nicht in

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