Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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doch wohl in einer Ministeriatinstruktion nicht erst gelehrt
zu werden, — so wird man ans dieser speziellen Bezeich-
iilmg der Verträge die allgemeine Bezeichnung der Ver-
träge interpretiren dürfen und seilen. Tie im Gesetz und
in der Instruktion namentlich gezeichneten Verträge sind
alle Verträge, deren Gegenstand unmittelbar bestimmte
und daher zu bezeichnende Grundstücke sind. Demgemäß
wird man unter Verträgen über Grundstücke nur solche
verstehen können und dürfen, deren unmittelbares Objekt
bestimmte Grundstücke sind. Es ist richtig, ein Vertrag
über Grundstücke hört darum nicht auf, solches zu sein,
wenn derselbe sich gleichzeitig über andere Objekte verhält,
aber eilt Vertrag über das Vermögen ist zunächst kein
Vertrag über Grundstücke, weil diese dabei nicht für sich,
sondern als Theilc eines Ganzen in Betracht kommen.
Können feriter auch derartige UebertragungSverträge nach
den Vorschriften des §. 05-6. Tit. 12. Thl. I. A. L. R.
nur als die sämmtlichen dem Uebertragenden zur Zeit
gehörenden VermögeitSgegenstände betreffend betrachtet
werden, so ist doch wohl zu berücksichtigen, daß diese
sämmtlichen VermögenSgegenstände nicht für sich, sondern
als Ein Ganzes in Betracht kommen und daß ein Vertrag,
wodurch diese sämmtlichen VermögenSgegenstände als ein-
zelne übertragen werden, sich seinem innersten Wesen nach
von einem Vertrage sehr unterscheidet, wodurch dieselben
Gegenstände als Ein Ganzes übertragen werden.
Gesetz und Instruktion, richtig interpretirt, rechtfer-
tigen somit die Forderung nicht, daß in einem Vermö-
gen sübertragsvertragc die zum Vermögen gehörigen Grund-
stücke einzeln nach dem Flurbuch bezeichnet werden sollen.
Die in der Ueberschrift gestellte zweite Frage kann
aber und muß, wie cs mir scheint, selbst dann verneint
werden, wenn auch die erste Frage zu bejahen wäre.
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