Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

40. 1. Müssen in einem Vertrage, wodurch ein ganzes Vermögen übertragen wird, die zu diesem Vermögen gehörigen Grundstücke einzeln nach Flur und Nummer des Katasters bezeichnet werden. 2. Kann, falls die Bezeichnung der Grundstücke nach dem Flurbuche in einem solchen Vertrage gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn solche unterblieben ist, die im Gesetz vom 31. März 1834 angedrohte Strafe den Notar treffen, und kann diese Strafe vom Gerichte ausgesprochen werden? Erörterung

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XXXVIII.
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I. Müffen in einem Vertrage, wodurch ein gan-
zes Vermögen übertragen wird, die zu diesem
Vermögen gehörigen Grundstücke einzeln nach
Flur und Nummer des Katasters bezeichnet
werden?
II. Kann, falls die Dezcichnung der Grundstücke
nach dem Flurbuche in rmem solchen Vertrage
gesetzlich vorgeschriebcn ist, wenn solche unter-
blieben ist, die im Gesetz vom 31. März
1834 angcdrohte Strafe den Notar treffen,
und kann diese Strafe vom Gerichte ausge-
sprochen werden?
Erörternn g
vom
Hrn. Rechtsanwalt Scheele zu Lippstadt.
Königl. Oberlandesgericht zu Arnsberg nnb
das Justizministerium haben diese Fragen bejaht. Mb
lasse die betreffenden Bescheide folgen.

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