Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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YUI. 1. Eine mündliche Nebereinkunft über die Theilung
eines gemeinschaftlichen Grundstücks kann als gültlicher
Titel zum Erwerb des ausschließlichen EigenthumS des
zugetheilten Stücks nicht gelten. 2. Dagegen ist in
einem Erbrecesse, wonach jemand aus dem Nachlasse eines
anderen ein dergestalt abgetheiltes Stück erhalten, ein
solcher Titel zur Ersttzung zu finden. Rechtfall, mit-
getheilt vom Hrn. J.-E. Raufehenbusch in Altena. 104
IX. Sind durch die Emanzipation der Juden in Folge des
Gesetzes vom 23. Juli 1847 die besonderen auf den
Ritualgesetzen beruhenden Erbrechte der Juden aufge-
hoben? Erörterung von Sommer.113
X. Die Bestimmung des §. 396 21. L. R. 1, 6, wonach,
wenn die im Vertrage bestimmte Art der Erfüllung
durch Schuld des Verpflichteten, oder durch einen in
seiner Person eingetretenen Zufall unmöglich geworden
der Berechtigte eine andere Erfüllungsart zu wählen
befugt ist, findet auch auf den Fall einer moralischen
Unmöglichkeit Anwendung, insbesondere auch bei Ali-
mentationS - Verträgen Rechtsfall, mitgetheilt von
Sommer.121
XI Ist unter der dem Kläger mangelnden Fähigkeit vor
Gericht auszutreten, (Verordn, v. 21. Juli 1846 §. 5
lit. d.) auch die fehlende Prozeßlegitimation zu ver-
stehen? Rechtsfall von Sommer.127
XII. Gemeinrechtlich läuft, wenn gegen ein Beweis-Jnterlocat
appellirt ist, die Beweisfrist erst von dem Tage an,
wo der BeweiSpfiichtige von der Remission der Akten
in Kenntniß gesetzt ist. RechtSfall, mitgetheilt von
Sommer.135
XIII. Kann gegen den Bürgen, dem bei der Klage gegen den
Hauptschuldner Iis denuncirt worden, das gegen diesen
erlassene Grkenntniß zur Vollstreckung gebracht werden?
Rechtsfall, mitgetheilt von Sommer.137
XIV. Ob, wenn der Hypothekengläubiger bei Zahlung des
Kapitals die Hypothek für alle rückständigen Zinsen
mit Einwilligung des Schuldners Vorbehalten hat, dann
an der Stelle des Kapitals auch die mehr als zwei-
jährigen Zinsen erhalte? Rechtsfall, mitgetheilt von
Sommer. .142
XV. Juristische Zeitläufte von Sommer. (Fortsetzung.) 147

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