Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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so daß sie ferner, wenn der Schuldner später wieder zu
Vermögen gelangt, ihre noch nicht getilgten Forderungen
wieder unbedingt gegen ihn verfolgen können, er sei dann
zum beneficium competentiae qualifizirt.
. cf. §. 15 I 49 A.-G.-O.
Kur;! im Wesentlichen geht bei Distribution der
Commun-Masse dasselbe vor, wie bei der Kaufgelderbe--
legung. Wenn nun bei der Commun-Masse Anweisungen
auf Activa erfolgen, erhebt sich da nicht dieselbe Frage,
ob die Anweisung in vim assignationis oder cessionis ge-
schehen sei? Wenn nun innerhalb der Concnrsmasse be-
stimmt wird, wie ein Theil der Masse sich zum andern
verhalte, wie ein Gläubiger, welcher doppelte Rechte aus-
zuiibcn befugt, behandelt werden solle, wenn er bei dem
einen Theilc der Masse ans ein Activum angewiesen ist
und doch seine Rechte bei einem andern Theile der Masse
nicht aufgeben will, — kann daraus die Bedeutung der
Anweisung überhaupt hergeleitet werden? Ich meine,
ganz gewiß nickt. Im KausgcldcrbclegungStermine kann
da was gan; Aehnliches Vorkommen. Einem Hhpotheken-
glänbiger sind zwei Grundstücke verpfändet, beide subha-
stirt, bei beiden die Kaufgelder rückständig. Hier kann
sich der Fall leicht so gestalten, daß der Gläubiger (unbe-
schadet der 88- 521 sq. 9 I. 50. A.-G.-D.) einen, feer
beiden Rückstände wählen muß oder der Richter Gründe
findet, ihr auf einen anzuweisen. Geschieht das nun, so
folgt nothwendig, daß der andere Kaufgelderrückstand
dadurch von den Ansprüchen dieses Gläubigers frei wird
zu Gunsten der übrigen Gläubiger. Jener auf den einen
Rückstand angewiesene Gläubiger wird also durch die
Anweisung von dem andern Rückstände abgefunden.
Folgt nun aber aus dem Freiwerden dieses andern Rück
standes auch die Liberation des persönlichen Schuldners?
Gewiß nicht. Zwar mögtc sich aus andern Gründen

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