Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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auf den Concnrs für die Hausgelder Belegung in der
durch Concnrs veranlaßten Subhastatiou in den 88. 6
bis 14 des gedachten Gesetzes ganz besondere, bei sonsti-
gen Subhastationen nicht gültige Beslimmnngen trifft.
2. Aber bestimmen denn die §§. öl4. bis 516. das
wirklich, daß der angewiesene Gläubiger für völlig befrie>
digt gelte? Keineswegs. Ciiuinaf gibt der §. 515. dem
Gläubiger die Befugnis;, tut Falle der angewiesene Schuld-
ner der Jmmobilarmasse (also auch der Käufer) nicht
sicher, das angewiesene Activum (Kaufgelderrückstand) der
Communmasse abzutreten und dann bei dieser zu liquidi-
ren — eine Operation, die rein unmöglich, wenn die
Anweisung nothwendig als Zession gilt; — sodann sagt
der §. 516. eod. weiter nichts, als daß der Gläubiger von
der Gemeinmaffe ab gefunden betrachtet werde.
Dieser Ausdruck ist keineswegs identisch mit einer völligen
Befriedigung, mit Aufhebung der gewöhnlichen Obligation,
mit Aufhebung der gewöhnlichen Haftbarkeit des Schuld-
ners. Bekanntlich dient das Loneursverfahren nur dazu,
das in dem Zeitpunkte der bekannten oder erklärten Insol-
venz eines Schuldners vorhandene Vermögen seiner Dis-
position zu entziehen, fesrznstellen, zu sichern und dann
unter die Gläubiger so weit es hinreicht, zu vertheilen.
Durch die Loncurseröffnung erlangen alle Gläubiger ein
allgemeines Pfandrecht auf den ganzen Inbegriff des
Vermögens.
es. Z. ZI der Concursordnnng.
Ls ist eine Exeeution, eine Kaufgelderbelegnng im
Großen. Des Schuldners Person aber bleibt den Gläu-
bigern — so fern sie nicht befriedigt werden — haftbar,
so daß sie sogar während des Concurses seine Person für
ihre Forderungen anhalten können, wenn er nicht zum
lreuclicium cessionis lwrwi-nm zugelassen worden,
8-2 und I. 48 A.-tÄ.-O.

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