Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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fugnisse des B. haben, folgt daraus, d<MB. nun auch
alle Befugnisse oder gar alle Ni chtbefuuguisse des A. be-
komme? Bis zum Erlasse des Gesetzes vom 28. Dezem-
ber 1840 wurden die Hypothekcngläubigcr eines Ccncur-
sifex nnläugbar anders behandelt, als die Hypothekengläu-
bigcr'eines Mchtconcnrsifex, denn für jene galten unbedingt
die Z. 491 bis 5)24 der ConcurSordnung über Vertheilung
der Jmmobiliarmaffe, für diese dagegen galten unbedingt
die Verordnungen vom 4. März 1834. Zu behaupten,
auch zu dieser Zeit, also vor dem 28. Dezember 1840,
hätten die Vorschriften dcS § 491—5)24 l. e. ebenfalls
für Hhpethckenglänbiger auch jedes andern Subhastate»
gegolten, wäre widersinnig, denn alsdann ließe sich nicht
einsehen, was das Gesetz vom 20. Dezember 1840 eigent-
lich geändert haben sollte. Wenn aber vor dem 28. De-
1840 die § 491—524 I. c. nicht für alle Hypothcken-
gläubiger galten, warum sollen sie es nun plötzlich nachher
thun? — Auch ist offenbar die Lage eines Hypothcken-
glänbigerS, dessen Subhastat in Concurs verfallen, eine
ganz andere, als die jedes andern Hhpothekcngläubigers.
Jener ist gezwungen, seine Personalforderung zugleich
neben der Hypothek geltend zu machen, dieser nicht.
Außerdem muß der Gesetzgeber dafür sorgen, daß beim
allgemeinen Concurse das Liquidations- und Befriedigungs-
geschäft zugleich für Alle abgemacht wird. Wenn er
einem auf einen Kaufgcldcrrückstand angewiesenen Hypo-
thekengläubizcr erlauben wollte, vielleicht nach Jahren,
wenn sich ergibt, daß die Anweisung nicht zur Befriedi-
gung führt, wieder auf die ConcurSmasse zurückzugrcifcn,
wohin sollte das führen? Wann wäre an eine Beendi-
gung des ConcnrseS zu denken? Alle diese Motive fallen
bei dem Hhpothekcngläubiger eines nicht in ConcurS
befindlichen Subhastaten weg. Der Gesetzgeber erkennt
diese Verschiedenheit auch dadurch an, daß er in Rücksicht

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