Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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lich von "Anweisen.» Das definitive Vertheilen
geht auch schon deßhalb nicht, weil die prälocirten Gläu-
biger durch Vorbehalt des Vorzugs vor dem Ueberrest
möglicherweise später noch Ansprüche auf das den Postlo-
cirten Gläubigern Angewiesene machen können. Daß diese
Anweisung endlich nicht blos etwas Faktisches bezeichnen
soll, geht klar aus andern gesetzlichen Bestimmungen her-
vor. Der schon in der frühem Erörterung angeführte
§. 100. der Hhpothckenordnung Tit. 2. sagt:
Wenn derjenige, welcher ein Gut aus gerichtli-
cher nothwendigcr Subhastatio» erstanden hat,
die Kaufgelder entweder in das gerichtliche De-
positum, oder doch, auf den Grund einer
gerichtlich ergangenen Assignation an
die angewiesenen Gläubiger auszahlt, so stellt
ihn Solches gegen alle Ansprüche etwaiger Real-
prätententen sicher.
Hier spricht doch, glaube ich, der Gesetzgeber deut-
lich genug. Er nennt unsere Anweisung eine Assigna-
tion, gibt ihr also hier einen gar nicht zu mißverstehen-
den technischen Namen. Ueberhaupt scheint Scheele sich
darin zu irren, daß er eine Anweisung auf eine Forde-
rung, oder was dasselbe ist, Anweisung einer Forderung
noch nicht für genügend hält, diese Forderung in die Ge-
walt des Angewiesenen zu bringen. Er fordert für den
Eigenthumsübergang einer Forderung eine Anweisung
ur.d eine Ccssion. Er hat dicUebergabe einer Forderung
und einer beweglichen Sache zu sehr idcntifizirt. Bei
einer baaren Geldsumme genügt es allerdings nicht, zu
sagen, A. solle 10 Thlr. B. 10 Thlr. haben. Die Geld-
stücke müssen auch noch überliefert werden. Bei Forde
rungen ist es aber anders. Diese gehen eben durch bloße
Willenserklärung über. Soll der Uebergang zum unwi-
derruflichen Eigenthum erfolgen, so beißt diese bloße Wil-

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