Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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Kaufgclderrückstand nach Anweisung der Gläubi-
ger noch etwas übrig bleibe, darauf ebenfalls
angewiesen. Das könne doch unmöglich eine
Assignation sein, und doch sei die Anweisung der
Gläubiger nichts anderes.
2. Das Gesetz bestiunne, die Kaufgelder sollten, sie
mögten nun gezahlt sein oder nicht, vertheilt
werden. Eine Vertheilung erfordere aber ihrem
Begriffe nach Eigenthumsübergang der Theile
auf die Theilnehmer.
Ich habe darauf zu erwidern: Es ist allerdings denk-
bar , daß das Wort » anweisen« etwas rein Faktisches be-
zeichnen soll, — meines Erachtens aber ganz sicher, daß
dieses auS jenen zwei Gründen nicht folgt.
1. Das Gesetz sagt nirgend, daß der Subhastat
casu quo auch angewiesen werden soll. Es ist dabei
überall mix von Gläubigern die Rede. Allerdings erhält
der Subhastat die Ivperocka, allein wenn einmal ein De-
putirtcr sich bei der Festsetzung des Quantums dieser hy-
perocha und bei Ausnahme der Thatsache, daß dieses dem
Subhastatcn gebühre, des Ausdrucks »anweiscn« bedienen
sollte, so folgt daraus nichts. Er hat lediglich anszuspre-
chen, daß die hyperocha diese oder jene Summe ausmache
und daß diese dein Subhastate» gebühre. Ich bestreite
gänzlich, daß der Subhastat jemals angewiesen werden
könne und müsse. Enthält das Kaufgclderbelegungsproto-
koll nur jene Notiz, so genügt das in jeder Beziehung.
2. Aus dem Worte »Vertheilung« die Nothwendig-
keit eines EigenthuinSübergangs hcrleiten zu wollen, scheint
mir doch sehr gewagt. Vertheilung bezeichnet kein be
stinimtes Rechtsgeschäft, ist kein technischer Ausdruck. Es
lassen sich mancherlei Rechtsgeschäfte und andere Geschäfte
denken, wobei wohl eine Vertheilung, nicht aber ein Eigen-
thumsübergang vor sich geht. Man kann mehrern Perso-

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