Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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ohne Aussicht, auf andere Art die Befriedigung herbei-
zuführen. Gau; anders bei der Annahme einer Assigna-
tion. Die Personen sowohl des ersten Schuldners, als
auch die der künftigen Käufer, ans welche der (Gläubiger
angewiesen wird, und mit den Personen deren Vermögen
bleiben ihm haftbar, es mag mit der Hnpothek vergehen,
was da will. Er betonunt die Macht eines Eessionars in
die Hänoe, ohne den (Gefahren der* Eession ansgesetzt zu
sein. Er kann sich je nach Gestaltung der Vermögensver-
hältnisse des ersten Schuldners resp. der Käufer seinen
Schuldner wählen.
Aber vielleicht erfordert das Interesse des Schuld-
ners die Annahme einer Eession? — Auch das nicht.
Freilich kann der Schuldner außer den ihm von Gerichts-
wegen verkauften Grundstücken and; noch deren Kaufpreis
ganz oder zum Theil t inbüßen, wenn der Gläubiger trotz
der Anweisung auf den Kaufgelderrückstand seine Forderung
behält; dagegen hat-er sich eines größeren Eredits zn er-
freuen, da der Gläubiger um so viel lieber ereditirt, je
weniger <r zn risliren bat. Ereril aber ist das kostbarste
Gut, welches ein Schuldner besitzen kann. Dagegen kön-
nen einzelne mögliche Verluste nicht in Betracht kommen,
zumal wenn man bedenkt, daß ein redlicher, gewissenhaf-
ter, nur unglücklicher Schuldner doch nicht gestatten wird,
daß der Gläubiger an ihm 51t kurz komme. —
Es könnte aber die innere Rothwendigkeit der
Scheele-scheu Ansicht in andern Rechtsprinzipien
liegen?
Ich habe schon in meiner Erörterung darauf hinge,
wiesen, daß, um bei dem gewählten Beispiel stehen zu
bleiben, die Darlehnsobligation und die Hhpothekenbe-
steltung, das pignus, im 33 cf eit nichts mit einander zu
thun haben. Wohl zwar wirken die Veränderungen, welche
mit der obligatio ex mutuo Vorgehen, anf den Pfanduexns,

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