Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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ähnliche schuld tragen, denn irrig ist Scheele'S Ansicht,
so trefflich sie auch vertheidigt worden.
I. Eine wichtige Interprctationömethode ist noch
nicht angcwcnret worden, ich meine die interprctaiio ex ra-
tione legis. Steilen wir uns einen Augenblick auf den
Standpunkt des Ost'sestgebers. Was konnte ihn veran-
lassen, die Lacke so zu bestimmen, wie Scheele glaubt,
daß sie bestimmt sei'? Wo ist die jedem Gesetze zu Grunde
liegende innere Nolhwcndigkeit?
Ich gestehe, die Antw'ort ist schwer zu finden.
Erfordert cs etwa das Interesse deS Gläubigers,
der gedachten "Anweisung die Wirkung einer Eession zu
geben? Lchecle gibt selbst zu, daß der Gläubiger Scha
den dadurch leiden könne. Das ist auch klar, er hat nur
Schaden, keinen Nutzen davon. Er muß sich gefallen
lassen, von einem Käufer ans den andern, einen schlechter
als den andern, verlviesen zu werden, von Rcsubhastation
zu Resnbhastation unter fortwährender Verschlechterung
der Hypothek getrieben zu werden, er muß riskircn, daß
das Grundstück vielleicht durch Machinationen des Schuld--
ners über den Wertst in die Hohe getrieben wird und er
dann mit seiner Forderung freilich in rem enormen Kauf-
gelrerrüctstandc nntcrgebrachr wird, dadurch aber eine
Forderung statt seiner früstern erlangt, die noch weit we-
niger als die frühere gesichert erscheint, ra auch der jetzige
Schuldner, der Käufer, noch tveit schlechter ist, als der
frühere. Scheele meint freilich, er könne verzichten. Zu
einem völligen Anfgeben von auch unsichern Ansprüchen
entschließt man sich jedoch nicht gern; und wie, wenn cS
richtig sein sollte, was Sommer in seiner Note zu meiner
Erörterung sagt, daß der §. 46. I 20. A. L. R. einen
solchen Verzicht ausschließt? Dann hilft auch ein Ver-
zicht nicht, eö muß dann der dornenvolle Weg bis zu der
völligen Erschöpfung der Hypothek durchgemacht werden.

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