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diese Arbeit zu urgiren, die Frist also nicht nur thatsächlich
gewährte, sondern auch das Rczeßgeld erhob.
Sowohl nach gemeinem, als nach preußischem Berg-
rechte muß, um ein Verfahren wegen Aufläsigkeit zu be-
gründen, eine gewährte Frist gekündigt werden.
Selbst wenn eine bestimmte Frist bewilligt und ohne
Verlängerung abgclaufcn ist, muß der Gruben-Eigenthümer
zum Wiederangriff aufgefordcrt werden.
Hake §. 350. Landrecht §. 202. II. 16.
Da hiernach die dem Verklagten erthcilte Muthung
alles rechtlichen Grundes entbehrte, indem die unerläßliche
Bedingung derselben, ein im Freien liegendes Grubenfeld,
fehlte, indem, solange eine nach Vorschrift des Art. 9.
bewirkte Freierkcnnung nicht stattgefunden, der Kläger auch
seines Bergeigenthums nicht verlustig geworden, so mußte
der Klage gemäß erkannt, sonach das erste Erkenntniß
reformirt werden. *
Berlin, den 3. November 1645.
(I,. 8.) gez. Mühler.
* Dieser schon im 13. Bande S. 449 ff. mitgetbeilte ÄrchtS-
fall ist durch ein Versehen was »ach fast «ollondetem Ab-
druck nicht wieder gut gemacht werden konnte, jetzt wieder
abgedruckt worden. Ich beklag« das sehr. Die Leser sollen
möglichst durch gute Dinge entschädigt werden.
Pr. Sommer.