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Grube verwechselt, hat er abermals die gedachten Artikel
verletzt.
Die Vernichtung des Appellationsurtels mußte daher
ausgesprochen werden.
Die Entscheidung der Hauptsache ist eine Folge der
Erwägungen, welche die Vernichtung des Appellativus«
Urtels veranlaßt haben.
Hierdurch hat der Kläger sein Berg-Eigenthum dem
Verklagten gegenüber nicht verloren.
Das bloße Freifahrcn kann nach Art. 9 den Verlust
des Bergeigenthums nicht bewirken; es bedürfte hierzu
des Freierkennens.
Die streitige Grube lag also, wie Verklagter dieselbe
muthete, noch gar nicht im Freien, daS Rechtsverhältniß
in welchem Kläger und Verklagter in Bezug auf daS
streitige Werk stehen, kann nur nach dem Zeitpunkte der
Muthung und durch dieselbe determinirt werden. Denn
diese bildet das Fundament seines Anspruchs. Es kommt
also auf die Frage: ob anzunehmen, daß dem Kläger die
Nachgesuchte Frist bewilligt worden? nicht an, weil Leim
Auftreten des Verklagten ein Verfahren wegen Freier-
kennung gar nicht eingeleitet, eine solche nicht erfolgt, daher
zur Zeit der Muthung ein der Verfügung deS Bergamts
unterliegendes Bergfreies gar nicht vorhanden war. Kar-
sten a. a. O. 8- 224.
Diesem tritt hinzu, daß, wenn eine Grube quartalig
verrezeßt worden, nach vorstehender Ausführung die Nach-
suchung der Frist genügt, um, so lange dieselbe nicht ver-
sagt oder gekündigt worden, den Rechtsnachtheil der Aus-
lässigkeit abzuwenden, daß nach Lage der Sache eine fac-
tische Bewilligung der nachgesuchten Frist in der That
erfolgt ist, da das Bergamt einen seiner Unterbeamten
mit der Vorarbeit beauftragte, durch welche Kläger sein
Fristgesuch motivirt hatte, sich fast 3 Jahre beruhigte, ohne
uv. Zadrgang 2s Heft. 19