die gegenwärtigen Eigenthumsvcrhältnissc der Ehefrau
Stein unverändert bleiben sollten und ließe sich hieraus
entnehmen, daß derselben die einem Eigenthlimer zuste-
stehende Dispositionsbefugniß nickt gcuommcn werden
könne. Allein diese Annahme läßt sich mit dem den Ver-
klagten eingeräumtcn Vorzugsrechte, das nach 8- 4. des
Vertrages unter keiner Bedingung solle widerrufen werden
können, nicht vereinigen. Thatsächlich haben die Contra -
hentcn auch an den Tag gelegt, das; sic dem Vertrage
andere Wirkungen bcigclcgt haben, als ans den dürren
Worten zn entnehmen sind. Nirgendwo bcstiinmt der
Vertrag, daß den Verklagten das Recht znstehe, im elter-
lichen Hause zu wohnen und gegen Hülseleistung, worun-
ter auch das Eiittversen des Verdienstes in die Wirth-
schaft verstanden wird, verpflegt zu werden. Und doch
scheint, obgleich der Vertrag dicserhalb nichts fcstsetzt,
zwischen den Contrahente» kein Zweifel darüber obgcwal-
tet zu haben, daß nach dem Wesen res zwischen ihnen
bestehenden Vertrages, die Verklagten Wohnung und Un-
terhalt zu fordern berechtigt seien. Beweis genug, daß
bei Auslegung des so höchst mangelhaft abgcfaßtcn Ver-
trages nicht zu sehr bei den Worten stehen geblieben
werden darf.
Nimmt man nun an, daß den Verklagten ein un-
widerrufliches Vorzugsrecht cingcränmt ist und Kläger
dadurch das Recht verloren haben, über das Cigenlhnm
zum Nachtheil der Verklagten zu verfügen, so kann diesen
die Befngniß nicht genommen werden, ihr Reckt durch
Eintragung im Hhpothckcnbuchc zu sickern. Tie gereicht
den Klägern nicht zur Beschwerde und ist für die Verklagten
das einzige Mittel, die Kläger in ihrer Disposition, deren sie
sich durch den Vertrag begeben haben, zu beschränken.
Aus diesen Gründen war, wie geschehen zu erkennen.
Urkundlich re. re.