Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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den Werten des §. 1. stehen, so gewinnt cs allerdings den
Anschein, als ob bloö eine Verfügung von Todeswegen
voriiege imd den .Klägern die unbeschränkte Disposition
über das Grundvermögen nicht genommen werden könne.
Allein diese Ansicht hat bei Abschluß dcS Vertrages gewiß
nicht obgewaltet. Zur Zeit des ContractS-AbschlusscS stand
die Tochter der Kläger, was wohl zu berücksichtigen ist,
im Begriffe, sich mit dem Verklagten, der am Vertrage
auch Thcil genommen hat, zu vcrheirathen. Etwas sehr
gewöhnliches, oft die Bedingun g, unter welcher die Verlo-
bung rcsp. Heirath zu Stande gekommen, ist es, daß Eltern
bei dieser Gelegenheit ihren Kindern das Grundvermögen
übertragen, sich selbst eine d'eibzucht Vorbehalten und derl
von den Ucbernchmcrn bei der Erbtheilung an die Masse
-einzuwcrfcndcn Kaufpreis fcsrsctzcn. Nicht selten wird aber
auch statt einer Lcibzncht die Vereinbarung getroffen, daß
den Eltern die Herrschaft und die Führung des Haushalts
d. h. die unbeschränkte Verwaltung und der Nießbrauch
verbleiben solle — eine Abrede, die den Zweck hat, die
Kinder in einem Abhängigkeitsverhäliniß von den Eltern
zu erhalten. Die beibzncht wird in einem solchen Falle
erst rcgulirt, wenn die Eltern cü für gut finden, den Kin-
dern die Führung der Haushaltung zu übertragen und
dieselben in den vollen Genuß des übertragenen Vermö-
gens zu setzen. Bis solches geschehen, behalten die jungen
Eheleute im elterlichen Hause eine untergeordnete Stellung
und erhalten gegen Hülfcleislnng ihren Unterhalt von
den Eltern.
Daß die Parthcien ein solches Vcrhättniß haben
constitnircn wollen, muß theils nach dem Inhalte des
Vertrages, wenn man diesen nicht geradezu für ein Un
ding erklären will, theils nach der thatsächlichcn Ausle-
gung durch die Eonlrahenren selbst für feststehend angc--
"onimcn werden. Freilich heißt es im Vertrage, daß

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